Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers – Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

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Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt während seiner Tätigkeit einem Wettbewerbsverbot. Geschäftsleitern ist es untersagt, im Geschäftsbereich der Gesellschaft selbst tätig zu werden oder Dritte dabei zu fördern. Das gilt auch für die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen. Wenn die Organstellung des Geschäftsführers endet, endet auch sein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Es gibt kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer es sei denn, es wird ausdrücklich vertraglich vereinbart. Die  Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots - meist im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers - ist anspruchsvoll, denn die Rechtsprechung legt hier strenge Maßstäbe an.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Geschäftsführern richtig vereinbaren

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss seinen Umfang exakt beschreiben. Möglich ist es, den Wettbewerb zu untersagen "im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Geschäftsführers." Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist zeitlich und räumlich genau zu beschreiben und zu begrenzen. Die zeitliche Dauer sollte 24 Monate nach Beendigung der Organstellung nicht überschreiten, wenn man auf der "sicheren Seite" sein will. Die räumliche Geltung sollte dem räumlichen Markt des Unternehmens entsprechen. Bei einem kleinen Handwerksunternehmen ist ein deutschlandweites Konkurrenzverbot exzessiv und damit ungültig. Anders ist das bei einer großen mittelständischen GmbH mit Tochtergesellschaften in mehreren Ländern: Hier ist ein europaweites Wettbewerbsverbot nach Vertragsbeendigung zulässig.

Das Wettbewerbsverbot sollte eine Ausnahme enthalten für "geringe Beteiligung an Wettbewerbsunternehmen zur rein privaten Geldanlage ohne jeden unternehmerischen Einfluss".

Keine Karenzentschädigung für ausgeschiedene Geschäftsführer

De Regeln zur Karenzentschädigung sind für ausgeschiedene Geschäftsführer andere als für Arbeitnehmer: nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer sind ohne Karenzentschädigung wirksam. Auf Geschäftsführeranstellungsverträge finden die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften der §§ 74 ff HGB keine Anwendung. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers ist für GmbHs, die in starkem Wettbewerb stehen, ein gut geeignetes Instrument um das betriebliche Know-How und die eigene Marktposition zu schützen. Die Vertragsklausel muss aber sorgfältig ausgearbeitet sein.

Zukünftige GmbH-Geschäftsführer sollten sorgfältig darauf achten, ob der vorgeschlagene Anstellungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält. Es ist dann eine Frage der guten Vertragsverhandlung, vor der Anstellung eine Karenzentschädigung dazu zu verhandeln.


  



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