Antippen des Home-Buttons beim Smartphone

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Das OLG Hamm (Urt. vom 29.12.16, 1 RBs 170/16) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein „Benutzung" eines Mobiltelefons i. S. des § 23 Abs. 1a StVO vorliegt. In diesem Fall ging es um das Antippen des sog. „Home Buttons". 

Bei der beanstandenden Fahrt hatte der Betroffene ein iPhone in der Hand gehalten und dessen «Home-Button» betätigt. Unklar blieb, ob er – wie er vorträgt – lediglich kontrollieren wollte, ob das Gerät eingeschaltet ist, um es gegebenenfalls auszuschalten oder ob er weitere Funktionen des Telefons nutzen wollte.

Das OLG verweist darauf, dass es obergerichtlich hinreichend geklärt sei, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handele es sich daher um eine solche Benutzung des Mobiltelefons. Der Home-Button des Mobiltelefons diene in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon «aufzuwecken» und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Sei das Gerät ausgeschaltet, bleibe der Bildschirm dunkel. Es handele sich letztlich um eine Art «Negativfunktion» des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefons beziehungsweise seiner Funktionen anzusehen ist.

Die Regelgeldbuße beträgt daher auch hier EUR 100, -- und ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg (Autofahrer), für den Radfahrer EUR 55, --.


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