Radarwarnung auf dem Smartphone – Nutzung illegal

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Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen im Auto mittels klassischer Radarwarner gibt es schon länger. Nun hat der Smartphone-Nutzer neben dieser Funktion in Navigationsgeräten auch die Möglichkeit, diese als sog. App (Applikation, Anwendung) zu nutzen.

Garmin, Navigon, TomTom, Facebook und andere bieten Radarwarnung an, iSPeedcamfree sogar weltweit. Blitzer.de bietet neuerdings ein App an, das verdeckt im Hintergrund arbeitet und mobile oder fest installierte Radarfallen meldet, die der User auch bestätigen kann und die ggf. gelöscht werden, wenn sich diese als Falschmeldung entpuppen.

Klassische Radar-Detektoren werden in Kraftfahrzeugen eingesetzt, um vor Geschwindigkeitsüberwachungen mittels FMCW-Radar zu warnen, noch bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs erfasst wird. Es gibt auch sog. Radar Jammer, die durch Senden von Radiowellen versuchen, das CW-Radar zu stören.

Faktisch von Vorteil ist es im Falle von Smartphones, dass z.B. die Polizei bei Kontrollen nicht offenkundige Endgeräte wie Radarwarner erkennt und ggf. den Besitzer, der diese im Fahrzeug nutzt, belangt.

Die Rechtslage tangiert dies nicht. Geregelt ist dies in der StVO unter „Sonstige Pflichten des Fahrzeugsführers":

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

Nach § 23, Abs.1b StVO darf man also im Auto kein Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, mit dem man Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder stören kann. Radarwarner fallen eindeutig unter diese Regelung, denn sie dienen ausschließlich diesem Zwecke. Aber auch Navigationsgeräte und Smartphones mit entsprechenden Apps, die automatisch oder mittels GPS vor Radarfallen warnen, sind hier zu verorten.

In Deutschland ist zwar das Handeln und Besitzen dieser Geräte legal, das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen im Fahrzeug jedoch seit 2002 verboten. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die 75 Euro Bußgeld und 4 Punkte im Verkehrszentralregister des KBA in Flensburg sowie die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Geräts nach sich zieht.

In der Rechtsprechung werden Kaufverträge über Radarwarngeräte grundsätzlich als sittenwidrig und somit gem. § 138 BGB als nichtig eingestuft, was für den Käufer Rechtsunsicherheiten zur Folge hat.

Von solchen Geräten sind Radaranlagen als Abstandswarner zu unterscheiden, die sowohl den Abstand als auch die Geschwindigkeitsdifferenz zu anderen Fahrzeugen überwachen und so zur Fahrsicherheit beitragen sollen.

Da der übliche Smarphone-Nutzer sein Gerät umfangreich nutzt, ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung eine erhebliche Einschränkung. Um diese Unannehmlichkeit zu vermeiden, sollte man auf derartige Funktionen verzichten. Die Abgleichung der Tachoanzeige mit der aktuellen Geschwindigkeitsbeschilderung spart Nerven und schont das Punktekonto.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de


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