Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehe

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Für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer kurzen Ehe i. S. des § 3 III VersAusglG gilt nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 137 II 1 FamFG (OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. 2. 2011 - 13 UF 94/10)

Sachverhalt

Das AG hat die Ehe durch Beschluss geschieden, der in Nr. 2 ausspricht, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Begründet wird dies damit, dass die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre betrug und der Antrag des Ehemanns auf Durchführung des Versorgungsausgleichs erst sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung und damit nicht innerhalb der Frist des § 137 III FamEG eingegangen war. Die Beschwerde desEhemanns ist erfolgreich.

Entscheidung

Das OLG Brandenburg ist der Auffassung, dass bei einer kurzen Ehe i. S. von § 3 III VersAusglG der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des § 137 II 1 FamFG gestellt werden muss. Zur Begründung wird ausgeführt, dass über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung i. S. der § 6 bis § 19, 28 VersAusglG gem. § 137 II 2 FamFG notwendig im Verbund zu entscheiden ist, ohne dass es hierzu eines Antrags bedarf. Dies gilt auch für die Fälle der kurzen Ehe i. S. des § 3 III VersAusglG, was sich schon daran zeigt, dass das Gericht auch dann, wenn infolge einer kurzen Ehe ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, eben dies in seiner Entscheidung gern. § 224 III FamFG festzustellen hat. Über den Versorgungsausgleich, der Teil des von Amts wegen bestehenden Verbunds ist, ist daher unabhängig von einem Antrag der Eheleute zu entscheiden. Der Antrag gern. § 3 III VersAusgIG ist ein Sachantrag, um eine bestimmte materiell- rechtliche Rechtsfolge herbeizuführen. § 137 111 FamFG betrifft dagegen nur Verfahrensanträge, mit denen der Verbund erst hergestellt wird. Daher kann der Antrag nach § 3 III VersAusglG auch noch in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung gestellt werden.


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