Anwalt Strafrecht beim Vorwurf – „Upskirting“ – Vorladung/Anklage § 201a StGB erhalten

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Beim Eintritt in das Informationszeitalters, das Zeitalter von Digitalisierung und Technik, wird vielmals von der Überschreitung der Schwelle der unbegrenzten Möglichkeiten gesprochen. Der technische Fortschritt bringt aber nicht nur positive Aspekte mit sich, er stellt sowohl die Politik als auch die Rechtswissenschaft vor neue Herausforderungen. Dieser Fortschritt macht sich in der praktischen Umsetzung bei Geräten, die wir alltäglich nutzen, vor allem dadurch bemerkbar, dass sie immer kleiner und qualitativ hochwertig werden. Dabei birgt diese Weiterentwicklung von Smartphones und Kameras und deren ständige Verfügbarkeit, immer und überall, für ein rechtlich sehr kritisch zu bewertende Thematik negative Tendenzen – das Upskirting.

Wie verhalte ich bei Erhalt einer Vorladung wegen § 201a StGB – Upskirting?

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten, ist es wichtig das Sie Ruhe bewahren. Sie haben ein Schweigerecht und sollten das dringend nutzen. Am besten nehmen Sie Kontakt zu mir als Anwalt für Sexualstrafrecht auf. Ich übernehme dann die Kommunikation mit der Polizei und beantrage Akteneinsicht. Nach dem Erhalt der Akteneinsicht wird die Verteidigungsstrategie geplant. Sie müssen der Vorladung nicht Folge leisten und sollten sich anwaltlich vertreten lassen.

Was meint Upskirting?

Upskirting ist das ungefragte, voyeuristische Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder in den Ausschnitt („Downblousing“). Dabei werden die Rechte der abgebildeten Person verletzt. Solche Aufnahmen werden in der Regel in öffentlichen Räumen hergestellt, in Büros, auf Rolltreppen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Das Anfertigen derartiger Bilder wird durch immer griffbereite Mobilgeräte oder zum Beispiel durch die Innenkamera erleichtert.

Ist Upskirting bislang strafbar?

Im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes gibt es Straftatbestände, die eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellen, so der § 201a StGB. Allerdings scheinen im Bezug auf Fotos an öffentlichen Orten erhebliche Strafbarkeitslücken zu bestehen.

Welche Straftatbestände umfasst § 201a StGB?

Gem. § 201a StGB wird allerdings nur bestraft, wer solche Bildaufnahmen in einer Wohnung oder sonst gegen Einblick besonders geschützten Raum (z. B. Umkleidekabine) anfertigt. Der Straftatbestand greift auch für solche Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen oder die anderen Personen zugänglich gemacht werden. Hierauf steht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Für unbefugte Bilder in öffentlichen Räumen ist der Schutz des § 201a StGB allerdings unzureichend. Strafbar macht sich dabei nur, wer die Bilder anschließend verbreitet.

Fällt Upskirting unter Sexuelle Belästigung gem. § 184i StGB?

Gem. § 184i StGB ist strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Allerdings findet beim Fotografieren oder Filmen regelmäßig gerade keine Berührung des Opfers statt.

Wie wurde mit Upskirting bislang rechtlich umgegangen?

Da, wie angeführt, strafrechtlich an dieser Stelle Gesetzeslücken bestehen, stand Betroffenen bislang nur die Möglichkeit zu, sich zivilrechtlich zur Wehr zu setzen. Das Unter-den-Rock-Fotografieren konnte weiter als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, was bedeutet, dass dann ein Ordnungsgeld verhängt werden konnte.

Wie wurde auf die rechtlichen Lücken reagiert?

In die Wege geleitet wurde die erneute Auseinandersetzung mit derartigen Strafbarkeitslücken durch zwei junge Frauen, die in Deutschland eine Online-Petitionen starteten. „Es ginge um legale Übergriffe sexualisierter Gewalt auf Frauen in der Öffentlichkeit, die tiefe Spuren hinterlassen können“, so Hanna Seidel und Ida Sassenberg. Und die beiden hatten mit über 100.000 Unterstützer*innen der Petition Erfolg.

Upskirting wird strafbar

Zukünftig sollen Upskirting und Downblousing im Strafgesetzbuch gesondert aufgeführt und damit strafbar sein, um Frauen auch im Alltag besser zu schützen.  Das Gesetz soll noch dieses Jahr endgültig beschlossen werden.

Inwiefern soll der § 201a StGB erweitert werden?

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, Upskirting als neue Nummer des § 201a StGB gesondert anzuführen. Strafrechtlich erfasst wäre dann auch das Herstellen und Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen. Ein Bezug zur Örtlichkeit müsste demnach nicht bestehen. Die besonders schützenswerten Körperteile würden gem. dem Entwurf gegen Anblick beispielsweise durch das Tragen von Kleidern geschützt. Schon das Tragen von Unterbekleidung solle demnach ausreichen, auch bei derartigen Fällen würde in die Intimsphäre des Opfers eingegriffen. Als besonders schützenswert gelten dabei Gesäß, Genitalien und die Brust von Frauen oder Transgendern.

Nach der ersten Lesung wurden im Zuge einer Anhörung am 27. Mai Gesetzentwürfe der Bundesregierung, des Bundesrates und der AfD-Fraktion zur Änderung des Strafgesetzbuchs sowie ein diesbezüglicher Antrag des FDP-Fraktion vorgestellt. Bis zur schlussendlichen Verkündung und des Inkrafttretens der Gesetzesänderung wird wohl noch einige Zeit vergehen. Klar ist jedoch, dass auf eine Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes hingearbeitet wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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