Anwaltliches Ermessen: dem Anwalt steht ein Spielraum von 20 % bei der Gebührenbemessung zu!

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Der BGH hat am 13.01.2011 klargestellt, dass einem Anwalt bei der Berechnung seiner Gebühren ein Spielraum von 20 % zusteht. Eine Gebührenforderung ist erst dann unbillig und damit nicht verbindlich, sofern dieser Spielraum überschritten wurde.

Die Vorinstanz des BGH, das OLG Koblenz, hatte dem Gericht zuvor eine Nachprüfungskompetenz in Bezug auf die Berechnung der Gebührenhöhe eingeräumt und daher entschieden, dass dem Anwalt im vorliegenden Fall anstatt einer geforderten 1,5 Geschäftsgebühr nur die Regelgebühr i.H.v. einer 1,3 Geschäftsgebühr zustünde. Der BGH stellt nun klar, dass diese Entscheidung nicht in der Kompetenz der Gerichte liegt. Es bleibt allein bei einem anwaltlichen Ermessen. Der Anwalt hat hiernach das Recht eines Spielraums von 20 % (sog. Toleranzgrenze) bei der Berechnung seiner Gebühren - sofern es sich bei diesen um Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG handelt. Die Gebührenforderung ist erst dann nicht verbindlich, wenn der Anwalt diesen Spielraum überschritten hat. Die Forderung gilt dann als unbillig und es liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor.

Ein Ermessensfehlgebrauch kann bei Überschreitung der Regelgebühr um genau diese 20 % jedoch ausnahmsweise angenommen werden, wenn die anwaltliche Tätigkeit als unterdurchschnittlich anzusehen ist.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.


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