Anwendbarkeit der Impfpflicht im Gesundheitswesen nach § 20 a IfSG - Infektionsschutzgesetz

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Anwendbarkeit der neuen Impfpflicht im Gesundheitswesen nach  § 20 a IfSG - Infektionsschutzges

Das IfSG hat den Zweck die besonders vulnerablen Personen, die Patienten, zu schützen, indem diese nur mit geimpften oder genesenen Personen in Kontakt kommen, da diese grundsätzlich eine geringere Ansteckungsgefahr mit sich bringen.

Die Impfpflicht gilt daher für alle Personen die in den dort genannten Einrichtungen oder Unternehmen der Gesundheitsbranche § 20 a I IfSG tätig sind.

Gilt die Impfpflicht für alle ?

Daraus ergibt sich zunächst, dass hier nicht an die Arbeitnehmereigenschaft oder das zugrunde liegende Rechtsverhältnis angeknüpft wird, sondern alle Personen erfasst sind, die tatsächlich tätig werden. Somit sind auch z.B. Auszubildende, Praktikanten, ehrenamtliche Helfer, Seelsorger oder Vergleichbare erfasst.

Aus dem Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes ergibt sich bereits, dass nur Mitarbeiter erfasst sein sollen, die auch mit den Patienten in direkten oder indirekten Kontakt kommen. Obwohl dies dem Gesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, ist daher davon auszugehen, dass Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen mit einer Tätigkeit gänzlich ohne Patientenkontakt, nicht von der Impfpflicht erfasst sind.

Nachweispflicht

Personen, die nach den oben dargestellten Voraussetzungen unter die Impfpflicht fallen, und bereits in einer Gesundheitseinrichtung tätig sind, mussten bis zum Ablauf des 15.03.2022 einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Dies kann ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis sein, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfung erfolgen kann.

Personen, die ab dem 16.03.2022 in einer Gesundheitseinrichtung tätig werden wollen, müssen der Leitung ihrer jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Tätigkeit den oben dargestellten Nachweis erbringen.

Die Arbeitgeber müssen das zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn der Nachweis nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt wurde. Das Gleiche gilt, wenn Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot bei Verletzung der Impf- oder Nachweispflicht?

In § 20a III S. 4 und 5 regelt das IfSG ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind oder keine Ausnahmebestätigung haben oder keinen Nachweis darüber vorgelegt haben.

Mitarbeiter sind ab dem 16.03.2022 tätig

Unzweifelhaft erfasst sind Mitarbeiter, die erst nach dem 16.03.2022 erstmals in einer Gesundheitseinrichtung tätig sind. Diese müssen geimpft, genesen oder von der Impfpflicht befreit sein, sonst dürfen sie nicht tätig werden.

Schon vor dem 16.03.2022 tätige Bestandsmitarbeiter

Fraglich ist, ob das Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot auch für alle Mitarbeiter gilt, die bereits vor dem 16.03.2022 in der Gesundheitseinrichtung tätig waren. Der Wortlaut und die Systematik des § 20 IfSG sind in verschiedene Richtungen auslegungsfähig.

Die Systematik des § 20a IfSG unterscheidet zwischen Personen, die bis zum Ablauf des 15.03.2022 im Gesundheitswesen tätig waren (§ 20a Abs. II) und Personen, die ab dem 16.03.2022 im Gesundheitswesen tätig werden (§ 20a Abs. III). Nachfolgend an die Definition, welche Personen erfasst sind, ist lediglich in Abs. III, somit für die ab dem 16.03.2022 im Gesundheitswesen Tätigen, ein Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot geregelt. Nun kann man Abs. III „die ab dem 16.03.2022 Tätigen Personen“ so auslegen, dass damit alle Mitarbeiter gemeint sind, da auch die Bestandsarbeiter noch nach dem 16.03.2022 tätig sind.

Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Personen, die bis zum 15.03.2022 (Abs. II) und ab dem 16.03.2022 (Abs. III) im Gesundheitswesen tätig sind, und die Regelung des Tätigkeits- und Beschäftigungsverbotes lediglich in Abs. III, deutet jedoch eher darauf hin, dass die Bestandsmitarbeiter auch bei Verletzung der Impf- und Nachweispflicht weiterhin beschäftigt werden dürfen.

Nach dem Sinn und Zweck des IfSG müsste die zahlenmäßig wesentlich größere Gruppe der Bestandsmitarbeiter auch das Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot treffen, gerade um den Schutz der Patienten wirksam zu gewährleisten.

Insofern bleibt abzuwarten, ob die Gerichte das IfSG dahingehend auslegen, dass auch für die Bestandsmitarbeiter, bei Verletzung der Impf- oder Nachweispflicht, ein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot angeordnet werden kann.

Anordnung des Tätigkeits- und Beschäftigungsverbots

Zuständig für die Anordnung eines Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbot ist das vom Arbeitgeber informierte Gesundheitsamt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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