Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz - was gilt ab 15. März 2022?

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Der 15. März 2022 naht. Die Arbeitgeber von Betrieben mit einrichtungsbezogener Impflicht müssen nach dem neu eingeführten § 20 a Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG) einiges beachten!

F: Wie musst der Arbeitgeber reagieren, wenn die geforderten Nachweise (Impfnachweis, Genesenen-Nachweis oder ärztliches Attest) nicht vorgelegt werden?

A: Hier hat der Arbeitgeber unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und auch die personenbezogenen Daten zu übermitteln.

F: Was ist unter „unverzüglich“ zu verstehen?

A: Ohne schuldhaftes Verzögern. D.h. am besten am nächsten Tag, maximal innerhalb von ein paar Tagen.

F: Was passiert, wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Echtheit oder der inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen hat?

A: Dann muss der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen und die personenbezogenen Daten übermitteln.

F: Was muss der Arbeitgeber bei Neueinstellungen beachten?

A: Bei Neueinstellungen ab dem 16.3.2022 muss sich der Arbeitgeber ebenfalls diese Unterlagen vorlegen lassen, andernfalls darf sie der Arbeitgeber nicht beschäftigen. Bei Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit hat der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

F: Was passiert, wenn die Wirkung des Impfstoffes nach dem 15. März abläuft?

A: In dem Fall hat sich der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis vorlegen zu lassen. Bei Nichtvorlage bzw. bei Zweifeln an der Echtheit des neuen Nachweises hat der Arbeitgeber wiederum das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

F: Was passiert, wenn der Arbeitgeber sich nicht an diese Vorgaben hält?

A: Dies stellt einen Verstoß dar, der bußgeldbewährt ist. Jeder einzelne Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

F: Muss der Arbeitgeber datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigen?

A: Ja, die für den Nachweis erforderlichen Gesundheitsdaten stellen personenbezogene Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar. Insofern ist bei der Datenerhebung, bzw. der Speicherung größte Sorgfalt geboten.

F: Muss der Arbeitgeber zwischen Alt–Arbeitnehmern und Neu–Arbeitnehmern (die erst ab dem 16.3.2022 anfangen) unterscheiden?

A: Ja, da Neu–Arbeitnehmer ohne Nachweis überhaupt nicht beschäftigt werden dürfen.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich gerne an mich!

Ihr Christian Seidel 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

c.seidel@acconsis.de

Foto(s): Shutterstock

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