Anzeige wegen Ladendiebstahls – welche Konsequenzen drohen?

  • 4 Minuten Lesezeit

Verkaufsräume sind heutzutage mit moderner Videoüberwachung und Ladendetektiven ausgestattet. Das führt dazu, dass Ladendiebstähle öfter beobachtet werden. In den meisten Fällen werden verdächtige Personen bereits im Geschäft angesprochen und dazu aufgefordert, den Ladendetektiv oder das Sicherheitspersonal in das Büro des Geschäfts zu begleiten. Hier werden vermeintlich gestohlene Waren herausverlangt und Personalien der Verdächtigen aufgenommen, damit eine Strafanzeige erstattet werden kann. Teilweise wird auch die Polizei zum Ort des Geschehens alarmiert. Was dann folgt, ist ein Strafverfahren wegen Diebstahls.

Vorladung als Beschuldigter wegen Ladendiebstahls erhalten?

Wenn Sie beim Ladendiebstahl erwischt worden sind und eine Vorladung als Beschuldigter wegen Diebstahls von der Polizei erhalten haben, gibt es zwei wichtige Dinge zu beachten:

  1. Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf.
     Gehen Sie nicht zu einem Vernehmungstermin bei der Polizei. Füllen Sie auch keinen schriftlichen Äußerungsbogen aus. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und antworten Sie nicht auf Post der Polizei. Sie müssen einen Vernehmungstermin auch nicht absagen.
  2. Wenden Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt für Strafrecht.
     Je schneller Sie einen Strafverteidiger einschalten, desto höher sind die Chancen, dass dieser den Ausgang des Verfahrens positiv beeinflussen kann.

Welche Strafe droht bei einem Strafverfahren wegen Ladendiebstahls?

Ein Strafverfahren wegen Ladendiebstahls kann im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe enden. Da es sich beim Ladendiebstahl nur um einen kriminologischen Begriff und nicht um einen eigenen Tatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) handelt, richtet sich die Strafandrohung nach der des „einfachen“ Diebstahls. Für den Diebstahl ist nach § 242 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Problematisch wird es, wenn besonders schwerer Fall von Diebstahl im Raum steht, weil etwa Sicherungsetiketten entfernt wurden oder es sich um einen wiederholten Diebstahl handelt und der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit erhoben wird. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.

Beim schweren Diebstahl nach § 244 StGB beträgt die zu erwartende Strafe sogar mindestens sechs Monate bis zu zehn Jahren. Ein schwerer Diebstahl liegt zum Beispiel vor, wenn bei dem Diebstahl eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug eingesetzt oder mitgeführt wurde. Oftmals wird dieser Vorwurf beim Mitführen von Diebstahlswerkzeugen wie Seitenschneidern, Scheren oder Messern, erhoben.

Darf eine Vertragsstrafe verlangt werden?

Viele Läden fordern bei einem Ladendiebstahl die Zahlung einer Vertragsstrafe, die auch Fangprämie genannt wird. Die Vertragsstrafe ist nicht mit einer strafrechtlichen Sanktion verbunden und darf nicht mit einer Geldstrafe verwechselt werden. Die Erhebung einer Fangprämie ist nach der Rechtsprechung zulässig, solange sie angemessen ist. Ich rate dennoch dazu, sich vor Ort nicht auf die Zahlung einer Fangprämie einzulassen. Denn selbst wenn man die Strafe zahlt, zeigen die meisten Ladeninhaber den Diebstahl trotzdem an.

Wird der Diebstahl im Führungszeugnis eingetragen?

Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls erfolgt eine Eintragung in das Bundezentralregister. Im Führungszeugnis kann der Diebstahl auftauchen, wenn die Verurteilung eine gewisse Höhe erreicht hat oder es in der Vergangenheit bereits Verurteilungen gegeben hat.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es beim Ladendiebstahl?

In vielen Fällen besteht die Möglichkeiten, ein Strafverfahren wegen Ladendiebstahls ohne eine Verurteilung abzuschließen, indem die Einstellung des Verfahrens angeregt wird.

Strafverfahren können aus Opportunitätsgründen eingestellt werden, wenn es sich um weniger schwerwiegende Delikte handelt und die Schuld des Betroffenen nicht als allzu schwer anzusehen wäre. In Betracht kommt eine Einstellung des Verfahrens mit oder ohne die Zahlung einer Geldauflage.

Ob ein Verfahren eingestellt wird, hängt von vielen Kriterien ab. Entscheidend ist zum Beispiel, ob es sich um eine geringwertige Sache handelt bzw. wie hoch der Wert der Sache war und ob die Ware (unversehrt) im Geschäft geblieben ist. Natürlich spielen auch Vorstrafen eine große Rolle. Wer das erste Mal wegen Ladendiebstahls auffällt, kann eher auf die Einstellung des Verfahrens hoffen als eine bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getretene oder gar verurteilte Person. Auch die Hintergründe der Tat, wie psychische Erkrankungen und Essstörungen, können dazu führen, dass ein Strafverfahren eingestellt wird. Die Einstellung hängt leider auch davon ab, wer das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bearbeitet und wer als Richter oder Richterin für den Fall zuständig ist. Sie ist also keinesfalls selbstverständlich und kann nicht garantiert werden.

Strafverteidiger einschalten

Wenn Ihnen ein Ladendiebstahl vorgeworfen wird, sollten Sie sich dringend an einen Strafverteidiger wenden. Denn auch wenn es sich um eine geringwertige Sache handelt und Sie die Tat vielleicht schon eingeräumt und sich entschuldigt haben, droht eine Verurteilung. Diese kann sich erheblich auf Ihren weiteren Lebensweg auswirken. Dies gilt vor allem, wenn Sie beruflich oder anderweitig auf ein einwandfreies Führungszeugnis angewiesen sind. Um das Risiko einer drohenden Verurteilung so gering wie möglich zu halten, sollten Sie deshalb so früh wie möglich einen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Strafrecht kontaktieren und einen Besprechungstermin vereinbaren.

Als Rechtsanwältin für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne für Fragen oder kurzfristige Termine zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Vanessa Gölzer

Beiträge zum Thema