Der Standort konnte nicht bestimmt werden.
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Arbeit trotz Erkrankung

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Schon gesetzlich ist fixiert, dass Beschäftigte, wenn sie erkrankt sind, zum Nachweis ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen haben. Eine solche ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt allerdings kein ärztliches Arbeitsverbot dar. Vielmehr ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Prognose über den zu erwartenden (zeitlichen) Krankheitsverlauf. Deswegen können Beschäftigte grundsätzlich trotz einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten, wenn sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen.


Auch aus Sicht der Unfallversicherung ergeben sich daraus keine Bedenken, da eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Beschäftigungsverbot darstellt. Anders sieht es aus, wenn gesetzliche Beschäftigungsverbote bestehen, wie dies z. B. für Schwangere der Fall ist.


Der Arbeitgeber muss im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit allerdings seine Fürsorgepflicht wahren. Wenn er arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte dennoch arbeiten lässt, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn der Beschäftigte objektiv nicht (mehr) in der Lage ist, die arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen oder wenn die weitere Erbringung der Arbeitsleistung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen kann.


Arbeitgebern ist daher anzuraten, sich vom tatsächlichen Gesundheitszustand des (noch krankgeschriebenen) Beschäftigten einen konkreten Eindruck zu verschaffen, ob dieser tatsächlich (wieder) arbeitsfähig ist. Hierzu gehört auch zu fragen, ob der Beschäftigte tatsächlich trotz seines Gesundheitszustandes arbeiten kann und möchte.


Entgegen einer weitverbreiteten Meinung gibt es die sogenannte „Gesundschreibung“ nicht. Bei der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich um eine ärztliche Prognose über die Dauer der Erkrankung. Im Zweifel kann bzw. ist eine Folgebescheinigung einzuholen.


Den Arbeitgeber kann darüber hinaus die Fürsorgepflicht treffen, den Betriebsarzt einzuschalten oder anderweitig den Gesundheitszustand des Beschäftigten überprüfen zu lassen, wenn besondere Umstände die Befürchtung nahelegen, dass der Beschäftigte noch nicht wieder arbeitsfähig ist.


Für solche Fälle gibt es ärztliche Bestätigungen, die die Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten attestieren.


Beschäftigte wiederum dürfen ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nicht verheimlichen, da der Arbeitgeber sonst seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommen kann. Die Beschäftigten trifft aber auch eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen, dies schon zur Vermeidung von Ansteckungen.


Beschäftigte, die trotz ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten, sind im Übrigen ganz normal über die gesetzliche Unfallversicherung und auch die gesetzliche Krankenversicherung geschützt.


In jeden Fall ist zu empfehlen, dass sich Beschäftigte, wenn sie trotz ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten wollen, sich mit ihrem Arbeitgeber zuvor abstimmen.




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Arbeitsrecht

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