Zur Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers

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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob einem Arbeitgeber gegenüber seinem Beschäftigten ein Ersatzanspruch zusteht, wenn der Arbeitgeber von der Vergütung des Beschäftigten zu wenig Lohnsteuer einbehalten und dementsprechend zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hatte.


Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber, auch wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, gegenüber dem Beschäftigten sowohl die Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen kann als auch nach Inanspruchnahme die Erstattung der nachbezahlten Lohnsteuern.


Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat insoweit ausgeführt, dass Einwendungen des Beschäftigten gegen die Feststellungen des Haftungsbescheides grundsätzlich nicht zulässig sind, sofern der Haftungsbescheid nicht offenkundig steuerrechtlich falsch ist.


Selbst den Arbeitgeber bei der Abführung der Lohnsteuer ein Sorgfaltspflichtverstoß trifft, ist dies für den Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten im Innenverhältnis grundsätzlich unerheblich, da die ordnungsgemäß abzuführende Lohnsteuer selbst für den Beschäftigten keine ersatzfähige Schadensposition darstellt (LAG Baden-Württemberg – AZ: 12 Sa 50/22).


Volker Nann

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