Haftung des Geschäftsführers

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Die GmbH als solche erfüllt von Gesetzes wegen die Kaufmannseigenschaft, die besonderen geschriebenen und ungeschriebenen Regelungen zum kaufmännischen Geschäftsverkehr und zum Handelsrecht greifen umfassend. Daran orientieren sich auch die Sorgfaltspflichten eines GmbH-Geschäftsführers. Und wenn die Gesellschaft in eine finanzielle Krise oder finanzielle Schieflage gerät, verschärft sich dieser Maßstab weiter. Das Gesetz sieht daher vor, dass bei einer GmbH, bei der Zahlungsunfähigkeit droht bzw. eine solche schon eingetreten ist oder Überschuldung besteht, der Geschäftsführer verpflichtet ist, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Unterlässt er dies, entstehen für ihn selbst erhebliche Haftungsrisiken. Insbesondere haftet der Geschäftsführer für sämtliche Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) von ihm noch veranlasst worden sind bzw. die er nicht verhindert hat. Dem Geschäftsführer ist die Exkulpation von seiner Haftung nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Er kann sich aber z. B. nicht darauf berufen, er habe auf Weisung der Gesellschafter gehandelt. Auch Unkenntnis schützt den Geschäftsführer grundsätzlich nicht von seiner persönlichen Haftung. So hatte sich das OLG Düsseldorf mit der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers zu befassen. Im vorliegenden Fall wurde einem neu zur Geschäftsführung berufenen Geschäftsführer vom früheren Geschäftsführer des Unternehmens, der auch noch Alleingesellschafter dieser GmbH war, über mehrere Monate hinweg kein Einblick in die Buchhaltungsunterlagen gewährt. Der Geschäftsführer vertraute vielmehr auf die Angaben des Gesellschafters, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens in Ordnung sei. Nach einiger Zeit kündigte der Geschäftsführer seinen Geschäftsführervertrag und verließ die GmbH: Kurz darauf musste über das Vermögen der GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Und der Insolvenzverwalter nahm dann den früheren Geschäftsführer in die Haftung. Zur Begründung führte der Insolvenzverwalter aus, dass der Geschäftsführer Zahlungen aus dem Vermögen der GmbH geleistet habe, als diese de facto schon insolvenzreif war. Der Geschäftsführer berief sich darauf, dass er keine konkrete Kenntnis zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation der GmbH gehabt habe, ihm seien Unterlagen vorenthalten worden. Dies konnte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf aber nicht verfangen. Vielmehr stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf klar, dass ein GmbH-Geschäftsführer von den wirtschaftlichen Unterlagen Kenntnis haben muss, im Zweifel muss er auch in die endsprechenden Unterlagen Einsicht nehmen. Allein die Tatsache, dass ihm die Einsichtnahme verweigert worden sei, entbinde ihn nicht von der Haftung. Vielmehr sei es Aufgabe eines Geschäftsführers für eine Organisation zu sorgen, welche ihm die Wahrnehmung seiner Geschäftsführerpflichten ermöglicht. Und wenn sich dann nach einer überschaubaren Einarbeitungszeit herausstellt, dass dies nicht möglich ist, weil ihm wichtige Unterlagen vorenthalten werden, muss er sein Amt niederlegen.


Im Übrigen richtet sich der Pflichtenkreis eines GmbH-Geschäftsführers nicht nach dessen persönlichen Fähigkeiten oder Umständen. Von einem GmbH-Geschäftsführer wird erwartet, dass er seine Aufgaben wie ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Geschäftsleiter erledigt, hierzu gehört, dass er sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben einzuhalten in der Lage ist. Hierzu gehören auch das rechtzeitige Erkennen einer Insolvenzreife und die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages. (OLG Düsseldorf, 09.12.2021 – AZ: 12 U 23/21).



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Handelsrecht & Gesellschaftsrecht

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