Arbeitgeber aufgepasst: So bekommen Sie Geld von der Krankenkasse für erkrankte Mitarbeiter!

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Immer wieder erlebe ich, dass bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften nicht bekannt sindoder dass diesen Vorschriften nicht die notwendige Beachtung geschenkt wird. Gerade kleine und mittlere Unternehmen verschenken hier – oft aus Unkenntnis – relativ viel Geld und nutzen nicht alle Möglichkeiten, die das Arbeitsrecht bietet. Warum eigentlich?


Ein Beispiel gefällig?


Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) klingt kompliziert, ist es aber nicht. Hierbei handelt es sich um ein Gesetz, welches relativ häufig im Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, aber von vielen Unternehmen nicht genutzt wird. Das Gesetz eröffnet den Unternehmen einen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkassen bei einer Erkrankung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin (sog. U1-Verfahren):

  • Voraussetzungen

    Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des Gehaltes des erkrankten Mitarbeiters während der Erkrankung. Ein Arbeitgeber beschäftigt dann nicht mehr als 30 Arbeitnehmern, wenn er im vergangenen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Monaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Die Erstattung schuldet die zuständige Krankenkasse. Dies ist diejenige, bei welcher der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin versichert ist. Die zuständige Krankenkasse für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Der Arbeitgeber muss für die Erstattung einen Antrag stellen. Die Antragstellung erfolgt durch Datenübermittlung an die zuständige Krankenkasse. Diese Möglichkeit ist relativ einfach und sollte genutzt werden. Hier wird häufig viel Geld verschenkt.

  • Fälligkeit

     Der Erstattungsanspruch wird fällig, sobald der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt gezahlt hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs beträgt 80 % des fortgezahlten Arbeitsentgelts.

  • Verjährung

     Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2023 kann beispielsweise noch die Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten für die Jahre 2019 bis 2023 beantragt werden.


Hätten sie es gewusst? Wie sind Ihre Erfahrungen in diesem Bereich? Haben Sie zu diesem Bereich oder anderen arbeitsrechtlichen Themen Fragen? Wir freuen uns über Ihr Feedback! Wir beraten Unternehmen und Privatpersonen in allen Fragen des Arbeitsrechtes. sprechen Sie uns gerne an!


Max van der Leeden, Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-vanderleeden.de

Foto(s): Max van der Leeden

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