Arbeitgeberkündigung Teil 1 (Allgemeines)

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Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat. Dies gilt jedenfalls in Unternehmen, die mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, wobei zu beachten ist, dass Teilzeitbeschäftigte ggf. für die erforderliche Arbeitnehmerzahl nur anteilig berücksichtigt werden. Weiterhin ist erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungszuganges mehr als sechs Monate bestanden hat. Ist entweder die entsprechende Arbeitnehmeranzahl oder die sechs Monate Beschäftigungszeit nicht erreicht, gilt lediglich ein eingeschränkter Kündigungsschutz, ein sog. „Kündigungsschutz zweiter Klasse". Eine Kündigung kann dann nur auf Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) hin überprüft werden.

Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung, darf der Arbeitgeber nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen kündigen. Ein personenbedingter Kündigungsgrund kann beispielsweise längere Krankheit, ein verhaltensbedingter Tätlichkeiten des Arbeitnehmers sein und eine betriebsbedingte Kündigung kann in Betracht kommen, wenn aufgrund von Umsatzrückgängen der Arbeitgeber beschließt, Arbeitsplätze abzubauen. Zu diesen Kündigungsarten wird in nachfolgenden Beiträgen ausführlich Stellung genommen.

Wichtig: Gegen eine Arbeitgeberkündigung kann der Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vorgehen. Das Vorgehen sieht so aus, dass Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben werden muss. Die Klage muss innerhalb dieser drei Wochen seit Kündigungszugang beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz besteht kein Anwaltszwang, so dass eine Kündigungsschutzklage auch vom Arbeitnehmer selbst eingereicht werden kann. Um die Erfolgschancen - entweder auf Erhalt des Arbeitsplatzes oder aber auf Erzielung einer vernünftigen Abfindung - zu erhöhen, sollte es sich aber empfehlen, hier einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Vertretung zu beauftragen.

Marc-Oliver Schulze

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

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