Klagefrist bei Arbeitgeberkündigung

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Möchte ein Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen (was meist auch sinnvoll ist), dann muss er dies innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung machen, § 4 KSchG. 

Nebenbei, das Gesetz spricht von schriftlicher Kündigung. Das heißt, kündigt der Arbeitgeber mündlich (persönlich oder telefonisch), oder per Mail, sms, WhatsApp, etc., dann liegt keine schriftliche Kündigung vor und es laufen keine Fristen. Aber Vorsicht, sprechen Sie auch in diesem Fall mit einem spezialisierten Fachanwalt, welcher Sie hier berät.

Ferner schreibt das Gesetz, dass Sie innerhalb dieser 3-Wochen-Frist eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben müssen, d. h., diese Klage muss dort spätestens am letzten Tage der Frist eingehen.

Außerdem muss die Klage auf die Feststellung gerichtet sein, dass mit der Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wird.

Das heißt aber auch, spätestens am letzten Tage des Fristablaufes muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein, ein bloßer Widerspruch gegen die Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber nützt schlicht nichts.

Noch kurz etwas zum „Zugang“ der Kündigung: Die Kündigung gilt als beim Arbeitnehmer zugegangen, wenn diese in seinen Herrschaftsbereich gelangt ist. Dies geschieht durch persönliche Übergabe, Einwurf in den Briefkasten, etc. Wird die Kündigung vom Arbeitgeber erst abends in den Briefkasten eingeworfen, so gilt sie im Regelfall erst als am nächsten Tage zugegangen. Ab dem Tage des Zugangs der Kündigung beginnt sodann die 3-Wochen-Klagefrist für die Klage, die sodann spätestens am letzten Tag der 3-Wochenfrist beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.

Ist diese Frist versäumt, hat der Arbeitnehmer im Regelfall Pech gehabt, es handelt sich hier um eine sogenannte harte Frist. Ausnahmen gibt es gleichwohl. Der Arbeitnehmer, welcher die Frist zur Klage versäumt hat, kann nach Fristablauf einen sog. Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht stellen und begründen, dass er die Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Bei hinreichender Begründung (Urlaubsabwesenheit, Krankenhausaufenthalt, etc.) kann das Gericht diesem Antrag stattgeben. Die Hürden der Begründung sind allerdings hoch. Auch hier sollte zunächst ein erfahrener Anwalt zu Rate gezogen werden.

Wird dem Antrag stattgegeben, so wird der Betroffene so gestellt, als hätte er die Klage rechtzeitig erhoben.

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