Arbeitgeberkündigung: Unwirksamkeit auch dann möglich, wenn Kündigungsschutzgesetz nicht gilt?

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Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist gemäß den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). 

Das gilt aber nur, wenn das KSchG anwendbar ist. Die Anwendung des KSchG setzt zum einen voraus, dass das Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten besteht; zum anderen gilt das KSchG nicht für Kleinbetriebe (das sind Betriebe, in denen höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, wobei Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt werden).

Ist danach im Einzelfall das KSchG nicht anzuwenden, kann der Arbeitgeber grundsätzlich ohne weiteres kündigen. Die Kündigung kann dann allerdings unter Umständen doch unwirksam sein: nämlich dann, wenn Sie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat sich in einem Urteil vom 18.04.2013 (Aktenzeichen 10 Sa 10/13) mit dieser Frage auseinandergesetzt. Hierzu führt das LAG aus:

"Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Vorschrift des § 242 BGB auf Kündigungen neben § 1 KSchG nur in beschränktem Umfang anwendbar. Das Kündigungsschutzgesetz hat die Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert und abschließend geregelt, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Eine Kündigung verstößt deshalb in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Es geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen. Schließlich darf auch ein durch langjährige Mitarbeit erdientes Vertrauen in den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses nicht unberücksichtigt bleiben. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt (BAG 28.08.2003 - 2 AZR 333/02 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 17, mwN)."

Das bedeutet, dass  - wenn das KSchG keine Anwendung findet - die Unwirksamkeit der Kündigung nur in sehr seltenen Fällen in Betracht kommt.


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