Arbeitnehmer müssen unbillige Weisungen des Arbeitgebers nicht – auch nicht vorläufig – befolgen

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Arbeitgeberweisungen müssen „billigem Ermessen“ entsprechen. Nach bisheriger Rechtsprechung mussten Arbeitnehmer Weisungen des Arbeitgebers auch bei Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit zunächst vorläufig Folge leisten, bis die Rechtmäßigkeit der Weisung gerichtlich geklärt war. Dies hat Arbeitnehmer in der Vergangenheit häufig (so insbesondere bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsort) vor erhebliche Probleme gestellt.

Glücklicherweise hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr seine bisherige Rechtsprechung geändert (BAG, Urteil vom 18.10.2017, Az.: 10 AZR 330/16; siehe auch BAG, Beschluss vom 14.09.2017, Az.: 5 AS 7/17). Es vertritt jetzt die Auffassung, dass Arbeitnehmer einer unbilligen Arbeitgeberweisung nicht – auch nicht vorläufig – Folge leisten müssen.

Die Zeiten, in denen das Weisungsrecht als „Spielwiese für trennungswillige Arbeitgeber“ genutzt werden konnte, sind somit vorbei. Bisher konnten Arbeitgeber ihr Weisungsrecht gleichsam als „Folterinstrument“ einsetzen, da Arbeitnehmer ihren Weisungen in jedem Fall zunächst einmal Folge leisten mussten und sie im Falle der Weigerung des Arbeitnehmers zu arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung greifen konnten. Dem hat das Bundesarbeitsgericht jetzt einen Riegel vorgeschoben.

Aber Achtung: Arbeitnehmer sollten sich nicht zu früh freuen, denn sie tragen das Risiko, ob ein Arbeitsgericht die Weisung nachträglich als „billig“ oder „unbillig“ einstuft. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer daher möglicherweise unbillige Arbeitsanweisungen auch nach der Rechtsprechungsänderung vorläufig und unter – ausdrücklich zu erklärendem – Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung befolgen, bis das Arbeitsgericht rechtskräftig die Unbilligkeit der Weisung festgestellt hat.

Ist dem Arbeitnehmer dies – zum Beispiel bei einer Versetzung an einen weit entfernten Standort – nicht möglich, ist er gehalten, dem Arbeitgeber binnen angemessener Frist mitzuteilen, dass er die Weisung für unverbindlich hält und er dieser nicht nachkommen werde. 


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