Arbeitnehmer nimmt Kündigung nicht an - was nun?

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Personalleiter sind oft in der unangenehmen Situation, Kündigungen „an den Mann/die Frau“ zu bringen. Dabei kann es passieren, dass der zu kündigende Mitarbeiter einfach die Arme verschränkt und sagt: „Ich nehme dieses Schreiben nicht an.“ Er schiebt die Kündigung seinem Personaler wieder über den Tisch. Dieser schiebt sie zurück und bittet den Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung auf der Kopie zu bestätigen. Dieser tut das nicht und die „Schieberei“ geht weiter.

Der inzwischen verzweifelte Personalchef nimmt die Kündigung schließlich wieder an sich und verlässt den Raum. Ist die Kündigung dem Arbeitnehmer nun zugegangen oder nicht? Im ersten Augenblick könnte man denken – nein! Denn die Kündigung ist dem Arbeitnehmer in Schriftform (also unterschrieben vom Kündigungsberechtigten) zuzustellen. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Was soll der Arbeitgeber tun, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, dieses doch unangenehme Schreiben anzunehmen? Schließlich kann er es dem Menschen nicht einfach auf den Körper kleben.

Des Rätsels Lösung ist ein Urteil des BAG aus dem Jahr 2004 (2AZR 17/04 v. 4.11.2004). Demnach kommt es darauf an, dass die Kündigung so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass für diesen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Ob er tatsächlich davon Kenntnis genommen hat, ist unerheblich. Es reicht die Möglichkeit. Es ist auch nicht erheblich, ob der Arbeitnehmer dauerhaft die Verfügungsgewalt über die Kündigung hat. Wenn er durch das Überlassen der Kündigung in der Lage war, deren Inhalt zu erfassen, ist damit dem gesetzlichen Zugangserfordernis Genüge getan.

Es ist deshalb anzuraten, bevor der Arbeitgeber völlig verzweifelt, die Kündigung einfach vor dem Arbeitnehmer liegen zu lassen und sie sicherheitshalber noch einmal durch einen Boten zuzustellen. Damit ist abgesichert, dass der Arbeitnehmer durchaus in der Lage war, den Inhalt der Kündigung zu erfassen. Ihm bleibt dann immer noch die Möglichkeit der Klage. Einem resoluten Arbeitnehmer ist zu raten, die zurückgeschobene Kündigung im Wege der Klage dennoch anzugreifen.


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