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Arbeitsgericht Hamburg: HDI Global SE muss höhere Betriebsrente zahlen

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Wenn Regelungen in einer Versorgungsordnung Ansprüche einschränken, muss dies hinreichend erkennbar und eindeutig beschrieben sein. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes hat das Arbeitsgericht Hamburg die HDI Global SE mit Urteil vom 31.05.2022 zur Zahlung einer höheren betrieblichen Altersrente an einen ehemaligen Mitarbeiter verurteilt.


Gesamtversorgungszusage mit Nettolohnlimitierung

Bei der streitgegenständlichen Pensionsordnung handelt es sich um eine Gesamtversorgungszusage. Den begünstigten Arbeitnehmern wurde eine betriebliche Altersrente zugesagt, welche zusammen mit anderen Versorgungsleistungen insbesondere der gesetzlichen Altersrente je nach Betriebszugehörigkeit bis zu 65 % des letzten Bruttogehalts betragen kann. Allerdings enthält die Versorgungsordnung eine Regelung, nach der die Gesamtversorgungsbezüge 85 % des letzten (pauschalierten) Nettogehalts nicht übersteigen darf („Nettolohnlimitierung“). Wie sich das pauschalierte Nettogehalt ermittelt, ist durch abschließende Aufzählung der vom Bruttogehalt abzuziehenden Positionen bestimmt. Eine Position „Kirchensteuer“ ist in dieser Aufzählung nicht enthalten.  Dennoch hatte die HDI Global SE bei der Ermittlung des Nettogehalts eine (fiktive) Kirchensteuer in Abzug gebracht, was sich rentenmindernd auswirkte.


Abzug von (fiktiver) Kirchensteuer unzulässig

Über die Berechnungsweise wunderte sich ein betroffener Betriebsrentner und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrentner mit Urteil vom 31.05.2022 recht und verurteilte die HDI Global SE zu Zahlung einer entsprechend höheren betrieblichen Altersrente (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 31.05.2022 – 5 Ca 27/22). Das Arbeitsgericht Hamburg vertrat die zutreffende Auffassung, dass sowohl der Wortlaut der Regelung in der Pensionsordnung als auch dessen Sinn und Zweck gegen eine Auslegung spricht, nach der die (fiktive) Kirchensteuer im Rahmen der Nettolohnlimitierung zu berücksichtigen wäre. Wenn Regelungen in einer Versorgungsordnung Ansprüche ausschließen bzw. einschränken, muss dies hinreichend erkennbar und eindeutig beschrieben sein – zitiert das Arbeitsgericht Hamburg das Bundesarbeitsgericht. In dem vor dem Arbeitsgericht Hamburg verhandelten Fall war der Betriebsrentner noch nicht einmal kirchensteuerpflichtig. Aber auch, wenn er kirchensteuerpflichtig gewesen wäre, dürfte ein Abzug nach hiesiger Auffassung nicht erfolgen.


Berufung vor dem LAG Hamburg

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg hatte die HDI Global SE zunächst Berufung eingelegt. Nachdem das Landesarbeitsgericht Hamburg in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es die Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg teile, hat die HDI Global SE die Berufung allerdings zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31.05.2022 rechtskräftig geworden.


Hinweis auf Verjährung

Ist Ihre Betriebsrente ebenfalls fehlerhaft berechnet worden? Dann melden Sie sich gerne bei uns. Das Rentenstammrecht verjährt erst nach 30 Jahren. Die Ansprüche auf die einzelnen Rentenzahlungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

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