Betriebliche Krankenversicherung – worauf Arbeitgeber bei der Einrichtung achten sollten
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Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) wird zunehmend als attraktives Mittel zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung eingesetzt, insbesondere in Branchen mit Fachkräftemangel. Arbeitgeber schließen dabei Verträge mit Versicherungsunternehmen ab, die den Arbeitnehmern Zusatzleistungen bieten, welche über die gesetzlichen Krankenkassenleistungen hinausgehen. Versichert werden können ambulante und stationäre Zusatzleistungen sowie nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommene Vorsorgeleistungen. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die betriebliche Krankenversicherung gegeben.
I. Rechtsbegründung der bKV
Für die Einführung einer betrieblichen Krankenversicherung gibt es mehrere Möglichkeiten der Rechtsbegründung:
1. Tarifvertrag: Selten in der Praxis, aber möglich
2. Betriebsvereinbarung: Bei vorhandenem Betriebsrat besteht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Art der Versicherungsleistungen und etwaiger Verteilungsgrundsätze.
3. Gesamtzusage: Ist ein Betriebsrat nicht vorhanden, kann die Versorgungsordnung als Gesamtzusage gestaltet werden.
4. Einzelzusage: Individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder als Nachtrag zum Arbeitsvertrag
5. Betriebliche Übung: Entsteht, wenn der Arbeitgeber Leistungen wiederholt und regelmäßig erbringt und die Arbeitnehmer aufgrund dessen annehmen dürfen, dass ihnen die Leistungen auf Dauer gewährt werden.
6. Gleichbehandlungsgrundsatz: Auch durch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann ein Anspruch auf betriebliche Krankenversicherung begründet werden (zu Gunsten der unzulässigerweise schlechter gestellten Arbeitnehmer)
II. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Folgende steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlungen der Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung kommen in Betracht:
1. 50 Euro-Freigrenze:
- Versicherungsbeiträge sind Sachbezüge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 11 i. V. m. Satz 1 EStG. Sie sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei, wenn sie die Freigrenze von 50 Euro monatlich nicht überschreiten.
- Bei Überschreitung wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
2. Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG:
- Bei Überschreiten der Freigrenze kann eine Pauschalbesteuerung angewendet werden.
- Höhe der Pauschalsteuer: 30 % zzgl. etwaig zu zahlendem Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
- Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber.
- Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen; eine Übernahme durch den Arbeitgeber führt zu einem weiteren steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil.
3. Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG:
- Alternative Möglichkeit, wenn mindestens 20 Arbeitnehmer betroffen sind und Beiträge jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich gezahlt werden
- Der Krankenversicherungsbeitrag darf 1.000 Euro je Arbeitnehmern Kalenderjahr nicht überschreiten
- Antrag des Arbeitgebers beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich
- Für Höhe der Pauschalsteuer ist der Durchschnittssteuersatz der betroffenen Mitarbeiter maßgeblich
- Die Pauschalsteuer trägt der Arbeitgeber.
- Keine Verbeitragung in der Sozialversicherung
4. Nettolohnversteuerung:
- Arbeitgeber übernimmt alle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, wodurch die bKV für den Arbeitnehmer kostenneutral bleibt.
- Individuelle Berechnung für jeden Arbeitnehmer erforderlich
III. Versteuerung der Leistungen aus der bKV
Die Leistungen aus der betrieblichen Krankenversicherung sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerfrei.
IV. Haftungsrisiken
Durch sorgfältige Gestaltung der Versorgungsordnung können Haftungsrisiken vermieden werden.
- Zwingende zu beachten: Kongruenz zwischen Zusage und Versicherungsvertrag (Versicherungsschutz für zugesagte Leistung, insbesondere kongruente Laufzeit)
- Unzulässigkeit Ausschluss von „Minijobbern“ und anderen Arbeitnehmern in Teilzeit (nach herrschender Auffassung)
- Unzulässigkeit Ausschluss von befristet beschäftigten Arbeitnehmern (strittig)
- Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
„Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmerinnerhalb einer Gruppe, sondern auch sachfremde Gruppenbildung.“ (BAG-Urteil vom 21.01.2014 – 3 AZR 362/11)
V. Fazit
Die betriebliche Krankenversicherung gewinnt an Bedeutung und bietet zahlreiche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei der Gestaltung der Versorgungsordnung ist jedoch besondere Sorgfalt notwendig, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung einer Versorgungsordnung zur betrieblichen Krankenversicherung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.
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