Arbeitslosengeld nur bei persönlicher Arbeitslosmeldung

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Die persönliche Arbeitslosmeldung entweder durch den Arbeitslosen selbst oder durch einen Vertreter ist unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld. Dies entschied das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23.10.2014, Az. B 11 AL 7/14 R.

Der Arbeitslose war wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage, sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Er hatte jedoch einen Betreuer. Dieser zeigte zunächst schriftlich per Fax die Arbeitslosigkeit an. Der Aufforderung, persönlich bei der Agentur für Arbeit zu erscheinen, kam er nicht nach.

Die Frage, welche Form die Arbeitslosmeldung durch den Vertreter haben muss, wird unterschiedlich beurteilt. Das Bundessozialgericht hat hier entschieden, dass auch die Meldung durch den Vertreter persönlich erfolgen muss. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der einschlägigen Vorschrift mit den anderen Vorschriften zur Arbeitslosmeldung und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers. Dem Gesetzgeber kommt es gerade auf die persönliche Meldung an. Wäre ihm die Form der Meldung durch den Vertreter nicht wichtig gewesen, hätte er auch eine schriftliche Meldung durch den gesundheitlich eingeschränkten Arbeitslosen selbst genügen lassen können. Eine solche schriftliche Meldung ist aber gerade nicht ausreichend. Deshalb kommt das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass es nicht ausreicht, wenn der Vertreter des Arbeitslosen diesen lediglich schriftlich arbeitslos meldet.


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