Arbeitslosengeld trotz Abfindung ohne Ruhenszeit und durch Rentenoptimierung Abschläge vermeiden!

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Im Zuge der Kündigungen sind Arbeitgeber bereit, Abfindungen zu zahlen. Ältere Arbeitnehmer schrecken davor jedoch häufig zurück, denn diese Abfindungen führen meist zu einem Ruhen des Arbeitslosengeld I. Viele, meist ältere, Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben ein passgenaues "Modell" entwickelt:

                               Die Idealvorstellung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Der Arbeitnehmer ist beispielsweise knapp 60 Jahre alt und hat einen Arbeitslosengeldanspruch von 24 Monaten erarbeitet. Seine Regelaltersrente könnte er ab Februar 2029 (66 Jahre und 8 Monate) beziehen. Frühestmöglicher Rentenbeginn wäre Juni 2025, allerdings mit einem maximalen Rentenabschlag; 13,2 % für die Dauer des gesamten Rentenbezugs. Folgende Fallgestaltung ist geplant: Der Arbeitgeber kündigt zum 31.05.2023 mit Abfindung, anschließend würde der Arbeitnehmer sich arbeitslos melden und für 24 Monate Arbeitslosengeld I beziehen. Im Anschluß daran könnte er Altersrente beziehen, - allerdings mit Abschlägen.

Eine teilweise Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld I bringt nun dieses Konstrukt ins Wanken.

                               Ist die Anrechnung die einzige Möglichkeit?

§ 158 SGB II bestimmt nämlich in diesem Fall das "Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen … so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung [der regulären Kündigungsfrist] geendet hätte."

Die Höhe der Anrechnung berechnet sich für jeden Arbeitnehmer unterschiedlich, je nach Betriebszugehörigkeit und Alter. Die Aussicht, im höheren Alter gekündigt zu werden, von der Abfindung nicht zu profitieren und dann auch noch etliche Jahre einen Rentenabschlag hinnehmen zu müssen, hat schon einige Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgehalten, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

                               Die Lösung

Dabei gibt es einen Ausweg, gleichsam eine Win-Win Situation für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: § 187 a SGB VI, sieht die Zahlung freiwilliger Beiträge vor. Eingeführt wurde er 1996. Kurz gesagt: Ab dem 50. Lebensjahr können Beschäftigte, die planen, früher in Rente zu gehen, von der Rentenversicherung eine Rentenauskunft anfordern. Darin wird genau berechnet, mit welchen Abschlägen im Vorruhestand zu rechnen ist. Gleichzeitig teilt die DRV mit, welche Summe zu leisten wäre, um die Abschläge zu verringern oder auszugleichen. Diese Summe kann dann freiwillig vom Versicherten gezahlt werden.

Der Gesetzgeber ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Abfindung anstatt an den Arbeitnehmer, direkt in die Rentenversicherung einzuzahlen. Mit diesen freiwilligen Beiträgen können Abschläge verringert oder gar ganz vermieden werden. Diese Abfindung gilt nicht als Entlassungsentschädigung. Auch wenn der Arbeitnehmer davon profitiert.

Ändern sich die Pläne und der Renteneintritt wird doch nach hinten geschoben, führen die zusätzlichen Rentenzahlungen zu einem höheren Altersgeld.

Leider wird von dieser Methode viel zu wenig Gebrauch gemacht. Gerade in diesen Zeiten der Unsicherheit lohnt es sich, sich mit der sozialen Zukunft verstärkt zu befassen und von deren Möglichkeiten Gebrauch zu machen!

Informieren Sie sich. Sie stehen der Verwaltung nicht hilflos gegenüber!


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