Aufhebungsvertrag: Sperre beim Arbeitslosengeld?
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Wer sein Arbeitsverhältnis selbst auflöst, bekommt nicht vom ersten Tag an Arbeitslosengeld, sondern erhält eine zwölfwöchige Sperre. Die Arbeitsagentur darf sie bei einem Aufhebungsvertrag aber nur verhängen, wenn kein wichtiger Grund dafür gegeben war.
Aufhebungsvertrag aus wichtigem Grund: Keine Sperre beim Arbeitslosengeld
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn eine Abfindung in der Höhe eines Viertels bis zur Hälfte eines Monatsentgelts pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und Folgendes vorliegt: Der Arbeitgeber hätte, statt einen Aufhebungsvertrag zu schließen, gleichzeitig betriebsbedingt oder personenbedingt kündigen können. Dabei wäre zudem die Kündigungsfrist eingehalten worden. Der Arbeitnehmer darf außerdem nicht unkündbar sein.
Die höchste deutsche Instanz in Sozialrechtsfragen - das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel - nannte einen weiteren wichtigen Grund (Urteil v. 02.05.2012, Az.: B 11 AL 6/11 R). Anlass war die Klage einer bei Schließung des Aufhebungsvertrags im Mai 2004 über 55-jährigen schwerbehinderten Klägerin. Der Vertrag sah ein Arbeitsende zum Ende November 2005 und eine Abfindung in Höhe von 47.000 Euro vor, da eine ordentliche Kündigung unter anderem wegen 39 Jahren Betriebszugehörigkeit schwergefallen wäre. Zum Zeitpunkt des vertragsgemäßen Ausscheidens wäre der Arbeitsplatz betriebsbedingt weggefallen. Die beklagte Arbeitsagentur sperrte der Frau ab Anfang Dezember 2005 bis Ende Februar 2006 zunächst das Arbeitslosengeld. Die Begründung lautete, es sei nicht sicher gewesen, dass die im Raum stehende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Sie hätte darauf warten müssen.
Dem BSG zufolge ist diese Rechtmäßigkeitsprüfung hinfällig, wenn feststeht, dass nichts auf eine Gesetzesumgehung zum Nachteil der Versichertengemeinschaft hindeutet. Ansonsten geht das BSG in Zusammenhang mit § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) von einer rechtmäßigen Kündigung aus, wenn im Aufhebungsvertrag keine höhere als die dort vorgesehene Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vereinbart wurde. Diese Abfindung dient als Ausgleich für den Verzicht auf einen Prozess gegen die Kündigung.
Anzeichen dafür gab es aber ebenso wenig wie für eine Gesetzesumgehung. Selbst unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung war die Klägerin hier nicht unkündbar. Das Integrationsamt hätte seine notwendige Zustimmung zu der möglichen Kündigung erteilt. Hinsichtlich der Sperrzeitverhängung war daher die Rechtmäßigkeit einer eventuellen Kündigung angesichts dieser Umstände nicht extra zu prüfen. Eine Kündigung abzuwarten, statt den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen.
Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Grundsätzlich wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sodass sie unabhängig von ihrer Höhe nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Von dieser Regel gibt es aber nach § 158 SGB III zwei entscheidende Ausnahmen, nach denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld doch ruht, wenn die Abfindung Entgelttatbestände enthält oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet.
Abfindung enthält Entgelttatbestände
Charakteristisch für die Abfindung ist, dass es sich um eine Entschädigungszahlung für den Wegfall der zukünftigen Verdienstmöglichkeiten handelt. Werden hingegen mit der Abfindung zugleich auch vertraglich geschuldete Ansprüche wie z. B. rückständiger Lohn, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc. abgegolten, handelt es sich nicht mehr um eine Abfindung im klassischen Sinn. Um sicher zu gehen, dass die Abfindungszahlung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, sollte daher nur der Betrag als Abfindung ausgewiesen werden, der dem Arbeitnehmer als Entschädigung für den Arbeitsplatz bzw. aus Überleitungs- und Versorgungsgründen gezahlt wird.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Kündigungsfrist
Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet, gehen die Arbeitsagenturen davon aus, dass die Abfindung als finanzieller Ausgleich für die Verkürzung der Kündigungsfrist gezahlt wird. Wie lange der Anspruch auf Arbeitslosengeld in diesem Fall ruht, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Hierzu gehört die Höhe der Abfindung, das Lebensalter, das frühere Gehalt des Arbeitslosen, die Beschäftigungsdauer und die maßgebliche Kündigungsfrist.
Um das Ruhen des Arbeitslosengeldes zu verhindern, ist damit darauf zu achten, dass die Summe ausschließlich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist endet. Ist absehbar, dass die Kündigung des Arbeitgebers vor Gericht nicht standhalten würde, weil dieser z. B. bei einer krankheitsbedingten Kündigung kein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM-Verfahren) durchgeführt, bei der Sozialauswahl der betriebsbedingten Kündigung Fehler gemacht oder den Betriebsrat nicht angehört hat, sollten als Abfindung nicht mehr als 0,5 Bruttomonatsgehälter vereinbart werden.
Fazit
Die zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosgeld verhängt die Bundesagentur für Arbeit immer dann, wenn sich Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht daher, wenn Arbeitnehmer selbst an der Lösung des Arbeitsverhältnisses und damit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mitwirken, indem sie etwa selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag unterschreiben, ohne einen wichtigen Grund zu haben.
(GUE)
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