Arbeitsrecht 1x1: Darf man im Vorstellungsgespräch lügen?

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Viele kennen die Situation: Man sitzt aufgeregt und innerlich angespannt im Bewerbungsgespräch dem vielleicht zukünftigen Chef gegenüber und möchte diesen von sich überzeugen. Und dann kommen sie, die Fragen, die eigentlich nicht gestellt werden sollen und die doch häufig genug Teil der Bewerbungsgespräche sind. „Haben Sie Krankheiten? Wie sieht es mit Ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit aus?“ oder gar „Sind Sie schwanger?“

Spätestens jetzt stellt man sich als Arbeitnehmer die Frage, wie wahrheitsgemäß man diese Fragen beantworten muss und was passiert, wenn man im Nachhinein beim Lügen erwischt werden würde.

Die Antwort ist, wie so häufig, nicht ganz so leicht zu beantworten. Es kommt dabei darauf an, ob es sich um eine zulässige, begrenzt zulässige oder generell unzulässige Frage handelt.

Zunächst erstmal das vergleichsweise einfache: Zulässig sind alle Fragen, die für die ausgeschriebene Stelle von Bedeutung sind. Hierzu zählen vor allem die Fragen nach einer Ausbildung, nach der eigenen Qualifikation, sowie nach eventuellen vorherigen Arbeitsverhältnissen.

Schwieriger wird es dann schon bei den begrenzt zulässigen Fragen: Hier gilt, dass Fragen zulässig sind, die für die gewünschte Position von zentraler Bedeutung sind. Z. B. darf ein Banker nach Vorstrafen im Bereich Finanzdelikte gefragt werden, aber nicht, ob er generell vorbestraft ist. Eine Vorstrafe ist sowieso nur dann anzugeben, wenn sie noch im Bundeszentralregister zu finden ist. Auch ein zukünftiger Justizvollzugsbeamter müsste sich die Frage nach seinen Vorstrafen wohl gefallen lassen, anders sieht das aber bei einem Landschaftsgärtner aus.

Ähnlich verhält es sich, bei körperlichen Einschränkungen. Grundsätzlich ist die Frage danach unzulässig, handelt es sich aber um einen Arbeitsplatz, der besondere Anforderungen an den Arbeitnehmer stellt, kann sie durchaus berechtigt sein.

Auch die Parteizugehörigkeit darf nur abgefragt werden, wenn es um einen Arbeitsplatz bei einer Partei geht.

Im Zweifel, hängt also alles vom Einzelfall ab und eine Beratung ist unerlässlich. Dafür können Sie jederzeit unsere kostenlose Ersteinschätzung nutzen.

Aber richtig unangenehm wird es bei den generell unzulässigen Fragen: Hierzu zählen vor allem Fragen nach einer Schwangerschaft oder einem generellen Kinderwunsch. Sie sind gleichzeitig auch immer eine Diskriminierung der Frau aufgrund ihres Geschlechtes. Und das sogar dann, wenn es um eine befristete Anstellung geht und die Schwangerschaft über die ganze Spanne der Anstellung reichen würde.

Auch die Frage nach dem grundsätzlichen Gesundheitszustand ist unzulässig. Eine Ausnahme gibt es dabei allerdings: ansteckende Krankheiten. Hier trifft den Arbeitnehmer sogar eine Offenbarungspflicht, die bei Verletzung einen Schadensersatz mit sich bringen können.

Was kann man also tun, wenn diese Frage trotzdem gestellt wird?

Auch hier ist jeder/m Betroffenen zu raten sich unbedingt juristische Beratung zu holen. Wir als Kanzlei stehen Ihnen dafür jederzeit gerne zur Verfügung!

Schreiben Sie uns, rufen Sie uns an, oder besuchen Sie unsere Website.


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