Arbeitsrecht: Irrtümer im Arbeitsverhältnis

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Oft machen sich insbesondere Arbeitnehmer falsche Vorstellungen über das Arbeitsverhältnis.

Irrtum: Schriftlicher Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsvertrag muß nicht schriftlich abgeschlossen werden. Er kann mündlich vereinbart werden oder stillschweigend durch Arbeitsaufnahme. Es gelten dann automatisch die gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. Kündigungsfristen.

Irrtum: Der Arbeitgeber bestimmt, wann Urlaub genommen werden darf

Der Urlaub darf nur verwehrt werden, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Wollen mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub nehmen, ist nach sozialen Gesichtspunkten abzuwägen, z. B. bei Arbeitnehmern mit Kindern in den Schulferien.

Irrtum: Kein Urlaub in der Probezeit

Mit jedem Monat seit Tätigkeitsbeginn wird ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs erworben.

Irrtum: Resturlaub darf immer ins neue Jahr mitgenommen werden

Das Bundesurlaubsgesetz erlaubt einen Übertrag von Urlaubstagen aus dem Vorjahr nur, wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen keinen Urlaub nehmen konnte.

Irrtum: Mündliche Kündigung ist wirksam

Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, ist in grundsätzlich laut Arbeitsrecht eine schriftliche Form vonnöten. Eine Kündigung ist mündlich nicht gültig. §§ 623, 125 BGB: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. Dies gilt also auch für Emails. Eine mündliche Kündigung kann zwar ausnahmsweise rechtens sein, im Zweifelsfall sollten Sie jedoch stets auf die schriftliche Form zurückgreifen. Da die Kündigung eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muß lediglich der Zugang nachweisbar sein. Eine Bestätigung der Kündigung ist nicht erforderlich.

Irrtum: Kündigung wegen Krankheit

Man kann zwar während der Krankschreibung gekündigt werden, aber nicht wegen der Erkrankung. Eine Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer seine Tätigkeit dauerhaft nicht mehr ausüben kann, also arbeitsunfähig ist. Zulässig ist auch eine Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen, dauerhafter erheblicher Leistungsminderung oder lang andauernden Erkrankungen.

Irrtum: Vor einer Kündigung müssen drei Abmahnungen erfolgen

Bereits eine Abmahnung reicht aus. Diese soll bei Verstößen gegen das Arbeitsverhältnis zur Vertragstreue mahnen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Arbeitsverhältnis (z. B. Diebstahl) kann auch ohne Abmahnung gekündigt werden.

Irrtum: Der Arbeitgeber kann die Mitarbeiter ins Homeoffice schicken

Arbeitnehmer können künftig nicht mehr frei entscheiden, ob sie im Büro arbeiten und damit einen Arbeitsplatz nutzen, der allen gesetzlichen Arbeitsschutzvorgaben genügt: Mit dem vom Bundestag beschlossenen neuen Infektionsschutzgesetz, § 28b, Abs. 7 IfSG, werden sie erstmals rechtlich verpflichtet, in ihrer Wohnung zu arbeiten, falls ihr Arbeitgeber ihnen das anbietet. Und der Arbeitgeber wiederum muss Arbeitnehmer nach Hause schicken, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Zwingende betriebsbedingte Gründe, kein Homeoffice anzubieten, liegen nur dann vor, wenn in den Betrieben nötige Arbeitsmittel dafür fehlen oder die vorhandene IT-Infrastruktur nicht ausreicht. Sonstige organisatorische Erschwernisse reichen nicht aus. Eine Mindestbetriebsgröße enthält die Regelung im Infektionsschutzgesetz nicht.


Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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