Arbeitsrecht – Kündigungsschutzklage vor Arbeitsgericht Frankfurt a. M. und anderswo

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Ihnen wurde gekündigt? Eine Kündigungsschutzklage ist häufig aussichtsreich! Arbeitnehmern, denen das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, sollten in der Regel anwaltlich eine Kündigungschutzklage einreichen. Hauptziel ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnissen, hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer attraktiven Abfindung.

Zuständig ist grundsätzlich das Arbeitsgericht am Geschäftssitz bzw. der Niederlassung des Arbeitgebers.

Häufig verstoßen Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot oder sind sozial nicht gerechtfertigt. Hierbei gilt es zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Auch formelle Gründe (Nichteinhaltung der Kündigungsfirst, unzureichende Vollmacht zum Ausspruch der Kündigung und vieles mehr) können eine Kündigung unwirksam machen, zumindest aber zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses führen. Die Kündigungsfrist sind maßgeblich in § 622 BGB geregelt.

Bereits im Rahmen der Güteverhandlung werden viele Arbeitsrechtsstreitigkeiten durch Vergleich, häufig unter Zahlungen einer hohen Abfindung (sog. "goldener Fallschirm"), beendet.

Wichtig ist die Einhaltung der Frist für die Kündigungsschutzklage (3 Wochen ab Zugang der Kündigung).  

Die Güteverhandlungen finden in der Regel binnen 2–6 Wochen nach Einreichung der Klage vor dem Einzelrichter des zuständigen Gerichts statt.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Kanzlei MPH Legal Services) vertritt Ihre Interessen am Arbeitsgericht Frankfurt und anderswo. Rufen Sie uns an.


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