Arbeitsrecht: Massenentlassunganzeige im Gemeinschaftsbetrieb - Kündigungen unwirksam?

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Aus § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, eine so genannte Massenentlassung vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Eine Massenentlassung liegt vor, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein bestimmter Anteil der Arbeitnehmer entlassen wird.

Liegen die Voraussetzungen einer Massenentlassung vor und wird die Anzeige nicht frist- und formgerecht bei der Agentur für Arbeit erstattet, dann sind alle Kündigungen unwirksam!

Dies können die einzelnen Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess einwenden. Das Arbeitsgericht muss dann die Wirksamkeit der Anzeige eigenständig prüfen und ist hierbei nicht an die Auffassung der Agentur für Arbeit gebunden.

Die Massenentlassung ist betriebsbezogen! Die Voraussetzungen beziehen sich also nicht auf das Unternehmen (z. B. die GmbH), sondern jeweils auf den betroffenen Betrieb. Dies kann z. B. eine Niederlassung oder Filiale sein (also der Teil eines gesamten Unternehmens).

Allerdings können auch mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb haben. Dies setzt vor allem eine einheitliche Leitung voraus. Ein Gemeinschaftsbetrieb besteht oft bei verbundenen Unternehmen (in Konzernen oder Unternehmensgruppen, zwischen Schwestergesellschaften).

Liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor, so ist für die Voraussetzungen der Massenentlassung auf den Gemeinschaftsbetrieb abzustellen (also die gemeinsame Zahl der vorhandenen und zu entlassenden Arbeitnehmer). Beide Unternehmen müssen dann eine Massenentlassung anzeigen (obwohl ggf. in einem der beteiligten Unternehmen isoliert betrachtet keine Massenentlassung vorliegt). Erfolgt die Anzeige nicht ordnungsgemäß, sind alle Kündigungen unwirksam!

Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (17 Sa 335/13) entschieden.

Für Arbeitgeber ist Vorsicht geboten. Wenn zwei (oder mehr) rechtlich selbständige Unternehmen zusammenarbeiten und eine einheitliche Leitung haben, kann ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegen. Dies ist dann unter anderem bei Massenentlassungen zu berücksichtigen.

Um eine Unwirksamkeit aller Kündigungen zu vermeiden, sollte bei der Vorbereitung der Kündigungen und bei Erteilung der Massenentlassungsanzeige fachanwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Für Arbeitnehmer ist zu beachten: Wenn auch mehrere Kollegen gekündigt wurden, ist an eine mögliche Massenentlassung zu denken. Im Kündigungsschutzprozess sollte vorsorglich eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gerügt werden. Es liegt dann am Arbeitgeber, hierzu Stellung zu nehmen.


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