Arbeitsrecht: Muss der Arbeitgeber den Urlaub aktiv erfüllen - also dem Arbeitnehmer "hinterhertragen"?

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Jeder Arbeitnehmer – im Übrigen auch ein sogenannter Minijobber – hat Anspruch auf Urlaub. Arbeitsverträge oder ggf. anzuwendende Tarifverträge regeln den Umfang des Urlaubs, das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) legt einen gesetzlichen Mindesturlaub fest.

Ferner regelt § 7 Absatz 3 BUrlG:

„Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“

Neben betrieblichen Gründen kommt es meist wegen längerer Krankheit des Arbeitnehmers zu einer Übertragung von Urlaub.

Bislang ist es nach der Rechtsprechung so, dass der Urlaub eines Kalenderjahres am 31.12. verfällt (wenn nicht ausnahmsweise eine Übertragung erfolgt). Dies bedeutet bislang vor allem, dass es Sache des Arbeitnehmers ist, seinen Urlaub rechtzeitig zu beantragen. Kümmert der Arbeitnehmer sich nicht, ist sein Urlaub am 31.12. „weg“.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (21 Sa 221/14) hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, den Urlaub „aktiv“ zu gewähren. Andernfalls ist zwar der Urlaub am 31.12. „weg“, aber dem Arbeitnehmer steht wegen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers Schadenersatz zu. Der Schadenersatzanspruch ist auf „Ersatzurlaub“ gerichtet und nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Praktisch bedeutet diese Entscheidung: Kümmert sich der Arbeitnehmer nicht um seinen Urlaub und versucht auch der Arbeitgeber nicht, den Urlaub durchzusetzen, dann wird der Urlaub faktisch übertragen.

Im Ergebnis muss also der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den Urlaub „hinterhertragen“ und im Zweifel einseitig festlegen.

Ob diese Auffassung sich durchsetzt, bleibt abzuwarten. Bis auf weiteres sollten Arbeitgeber dies aber beherzigen.


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