Arbeitsrecht: Muss ich einer Änderungskündigung zustimmen?

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Änderungskündigung annehmen oder ablehnen?

Mithilfe einer Änderungskündigung kann der Arbeitgeber arbeitsvertragliche Änderungen durchsetzen. In der Regel sind diese Änderungen für den Arbeitnehmer eher von Nachteil. So kann die Änderung beispielsweise eine Versetzung in eine schlechter bezahlte Position bedeuten, geänderte Arbeitszeiten umfassen oder sogar einen anderen Arbeitsort festlegen. Doch müssen Arbeitnehmer dem Änderungsangebot überhaupt zustimmen oder können sie es ablehnen? Haben Arbeitnehmer Arbeitslosengeldanspruch, wenn sie lieber die Kündigung als die Änderung in Kauf nehmen?

Vier Möglichkeiten, um auf eine Änderungskündigung zu reagieren

Im Prinzip hat ein Arbeitnehmer vier Möglichkeiten, um auf eine Änderungskündigung zu reagieren:

  1. Er kann das Änderungsangebot schlicht und einfach annehmen; dann besteht das Arbeitsverhältnis unter den geänderten Bedingungen fort.
  2. Will er die neuen Arbeitsbedingungen unter keinen Umständen hinnehmen, kann er das Änderungsangebot ablehnen und seine Kündigung hinnehmen.
  3. Er kann die Änderungen auch ablehnen und Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, kann er unter den alten Bedingungen in seinem Job weiterarbeiten. Verliert er den Prozess, steht er ohne Job da.
  4. Der Arbeitnehmer hat zudem die Möglichkeit, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen und gleichzeitig Änderungsschutzklage einzureichen. Dabei arbeitet er zunächst unter den neuen Bedingungen weiter. Gewinnt er den Prozess, gilt wieder der alte Arbeitsvertrag unter den vorherigen Bedingungen. Verliert der Arbeitnehmer den Prozess, setzt sich das Arbeitsverhältnis unter den in der Änderungskündigung vereinbarten Konditionen fort.

Neben der ersten Variante ist die vierte die risikoärmste – zumindest, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Der Arbeitnehmer muss bei der vierten Variante jedoch damit einverstanden sein, mindestens für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses unter den geänderten Bedingungen zu arbeiten. Und so ein Prozess kann sich gut und gerne auch mal anderthalb Jahre hinziehen.

Sicherlich eignet sich die vierte Möglichkeit nicht für alle Arbeitnehmer. Hat man etwa familiäre Verpflichtungen und das Änderungsangebot beinhaltet einen Ortswechsel oder eine deutliche Degradierung, ist es vorteilhafter, die Änderungen abzulehnen und Klage beim Arbeitsgericht einzureichen (Variante 3).

Änderungskündigung erhalten: Diese Fristen müssen Arbeitnehmer beachten

Um mit einer Kündigungsschutzklage gegen das Änderungsangebot vorzugehen, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Die dreiwöchige Frist gilt sowohl für Arbeitnehmer, die die Änderungen ablehnen (Variante 3), als auch für diejenigen, die die Änderungen unter Vorbehalt annehmen (Variante 4).

Damit der Arbeitgeber weiß, dass ein Arbeitnehmer die Änderungen nur unter Vorbehalt annimmt, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber seinen Vorbehalt erklären. Die Erklärung, dass er die Änderungen nur unter dem Aspekt annimmt, dass diese nicht sozial ungerechtfertigt sind, muss er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung abgeben. Dies dient auch der Vorbereitung auf die Änderungsschutzklage.

Und dann gibt es noch eine Frist, die für alle vier Reaktionsmöglichkeiten von Belang ist: Die Frist zur Annahme der Änderungskündigung. In der Regel beträgt auch die Annahmefrist drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Arbeitgeber können auch kürzere Annahmefristen festlegen, aber rechtlich gesehen, hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um seine Entscheidung zu treffen. Mit einer Ausnahme: Ist die Kündigungsfrist kürzer als drei Wochen, kann die Annahme der Änderungskündigung nur innerhalb der Kündigungsfrist erfolgen.

Ganz anders sieht es aus, wenn die Änderungskündigung eine fristlose Kündigung ist. Dann hat der Arbeitnehmer keine drei Wochen Zeit, um über seine Entscheidung nachzudenken. Außerordentliche Änderungskündigungen sind zwar selten, aber möglich. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unverzüglich annehmen oder eben ablehnen. In der Praxis geben Arbeitgeber Arbeitnehmern dennoch häufig einige Tage Bedenkzeit.

Änderungskündigung ablehnen und trotzdem Arbeitslosengeld erhalten?

Selbstverschuldete Kündigungen haben in den meisten Fällen eine dreimonatige Arbeitslosengeldsperre zur Folge. Doch das Ablehnen einer Änderungskündigung betrachtet die Agentur für Arbeit nicht als selbst verschuldet. Der Grund: Die Kündigung ging zuerst vom Arbeitgeber aus, weshalb die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers als nicht selbst herbeigeführt angesehen wird. Lehnt ein Arbeitnehmer also ein Änderungsangebot ab, hat er keine dreimonatige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zu befürchten.

Haben Sie eine Änderungskündigung erhalten und Zweifel an der Zulässigkeit der Änderungen, die Ihr Arbeitgeber durchsetzen will? Wir, die Anwälte der Kanzlei VON RUEDEN, haben uns auf die Durchsetzung von Arbeitnehmerrechte spezialisiert. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, in der unsere erfahrenen Anwälte Sie zu Ihrer Änderungskündigung beraten und Ihnen unverbindlich aufzeigen, ob sich eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall lohnt.

Foto(s): Pexels/Nicola Barts

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