Arbeitsrecht: Projekttätigkeit des Arbeitnehmers reicht als Sachgrund für Befristung nicht zwingend aus

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Ein Arbeitsvertrag kann ohne Sachgrund insgesamt auf maximal 2 Jahre befristet werden. Gibt es aber für die Befristung einen anerkannten Sachgrund, kann die Befristung den Zeitraum von 2 Jahren auch überschreiten.

Als Sachgrund kommt es in Betracht, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines konkreten Projektes eingesetzt wird und nach Ende des Projektes die Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist.

Die Projektbezogenheit kann aber nicht in jedem Fall als Sachgrund für eine Befristung ausreichen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hat mit Urteil vom 23.05.2013 (Aktenzeichen 3 Ca 144/13) eine projektbezogenen Sachgrundbefristung für unwirksam erklärt. Im konkreten Fall war der Arbeitgeber eine Organisation, die Entwicklungshilfeprojekte durchführte. Die gesamte Tätigkeit des Arbeitsgebers bestand damit in der Durchführung einer Vielzahl von einzelnen Projekten, die jeweils drittfinanziert waren. 

DAs ArbG war daher der Auffassung, dass in einem solchen Fall, wo zwar jedes einzelne Projekt nur eine begrenzte Dauer hat, aber ständig neue Projekte durchgeführt werden, ein ständiger Bedarf an Arbeitnehmern besteht. Deren Arbeitsverhältnisse könnten daher nicht einfach projektbezogen befristetet werden.

Hierzu führt das ArbG aus: „Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbarere Zusatzaufgabe handelt."


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