Arbeitsrecht – Wirksamkeit der Kündigung bei Zustellung an die alte Adresse des Arbeitnehmers

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Adressänderung nicht gemeldet? Die an die alte Adresse des AN zugestellte Kündigung ist dennoch wirksam

Mit dem Urteil Nr. 28171 vom 31. Oktober 2024 hat der italienische Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) ein wichtiges Prinzip im Arbeitsrecht bestätigt: Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ihrer Adresse rechtzeitig mitzuteilen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer die Kündigung angefochten, da diese an seine alte Adresse zugestellt wurde, die nach einem Umzug nicht mehr aktuell war. Der Kassationsgerichtshof stellte jedoch klar:

  • Eine Kündigung, die an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse zugestellt wird, ist wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Änderung der Adresse nicht mitgeteilt hat.
  • Die Pflicht zur Aktualisierung der Adresse ergibt sich aus dem kollektivvertraglichen Arbeitsrecht und aus dem allgemeinen Prinzip von Treu und Glauben, das Vertragsverhältnisse regelt.

Die Richter verwiesen außerdem auf Artikel 1335 des italienischen Zivilgesetzbuches, der besagt, dass eine Mitteilung als zugestellt gilt, sobald sie an die bekannte Adresse des Empfängers gesendet wurde.


Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

  • Für Arbeitnehmer: Es ist unerlässlich, jede Änderung des Wohnsitzes oder der Adresse schriftlich mitzuteilen, um den rechtzeitigen Empfang wichtiger Mitteilungen wie Disziplinarverfahren oder Kündigungen sicherzustellen.
  • Für Arbeitgeber: Eine an die bekannte Adresse zugestellte Kündigung oder Abmahnung bleibt rechtlich wirksam und bietet Rechtssicherheit bei möglichen Streitigkeiten.

Wenn Sie mehr über die korrekte Handhabung von Verpflichtungen im Arbeitsverhältnis erfahren möchten, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Foto(s): pixabay

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