Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Bettlägerigkeit

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Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin (nachfolgend: Arbeitnehmer) ist im Falle einer Erkrankung und der damit verbundenen Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung gehalten, sich gesund zu pflegen.

Neben der Pflicht zur Krankmeldung und zur Vorlage bzw. Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht die Maßgabe, Aktivitäten zu unterlassen, die den Heilungsprozess negativ beeinflussen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass man untätig zu Hause oder gar nur im Bett bleiben müsste. Entscheidend ist auch hier der Einzelfall und die Art der Erkrankung. Die Beschwerden dürfen allerdings nicht verschlimmert werden.

Positiv formuliert ist alles erlaubt, was die Genesung fördert. Bei einer Depression kann z.B. Bewegung in Form von Spaziergängen oder Sport angezeigt sein. Bei einem Rückenleiden ist eine professionell angeleitete Therapie hilfreich, wohingegen Gartenarbeit oder schon das Tragen von schweren Gegenständen kontraproduktiv sein können. Auch der Besuch eines Theaters oder eines Kinos kann erlaubt sein. Es kann auch eine Reise mit dem Zug zulässig sein (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2012, Az: 18 Sa 695/12; hier mit der Besonderheit, dass der Arbeitnehmer zu Verwandten zur Gesundpflege reisen wollte). 

Der Antritt zu längeren Reisen trotz Krankheit kann jedoch als eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gewertet werden (ArbG Wuppertal, Teil-Urteil vom 17.05.2011, Az: 3 Ca 3284/10)

Der eventuell vorkommende Vorwurf, der Arbeitnehmer täusche eine Krankheit vor, wird durch die Glaubwürdigkeit einer ärztlichen Bescheinigung in der Regel entkräftet. Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zuerkannt. 


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