Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist während vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen gehemmt

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit seiner Entscheidung vom 20.06.2018 zum Aktenzeichen 5 AZR 262/17 hat das Bundesarbeitsgericht zu der Frage Stellung genommen, wie arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelungen im Zusammenhang mit vorgerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu behandeln sind.

Im vorliegenden Fall war der Kläger vom 01.01.2014 bis 31.07.2015 bei der Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 4.361,00 beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag war eine Klausel vereinbart, die verlangte, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssten, andernfalls würden sie verfallen.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 14.09.2015 gegenüber dem Beklagten geltend, es seien vier Urlaubstage aus 2014 und 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 mit einem Betrag in Höhe von insgesamt EUR 6.387,00 abzugelten. Ferner forderte er EUR 4.671,00 brutto zur Abgeltung von 182,25 Überstunden, die in dem Arbeitsverhältnis entstanden seien.

Der Beklagte lehnte die Forderungen des Klägers mit Schreiben vom 28.09.2015 ab, wies allerdings darauf hin, er strebe eine einvernehmliche Lösung an.

Im weiteren Fortgang führten die Parteien über die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte bis zum 25.11.2015 Vergleichsverhandlungen, die in der Sache jedoch erfolglos blieben. Der Kläger verfolgte daraufhin mit seiner am 21.01.2016 erhobenen Klage seine Ansprüche weiter.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht blieb erfolglos. Das Gericht war der Ansicht, die Ansprüche des Klägers seien verfallen, da sie nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht worden wären.

Das in der Revision mit dem Rechtsstreit befasste Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gewahrt sei, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 S. 1 BGB gehemmt war. Erlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 S. 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen.

Unter Beachtung des Zeitraums, in dem die Vergleichsverhandlungen andauerten, war im vorliegenden Fall die Ausschlussfrist gewahrt, da die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend §§ 209 BGB nicht in die Ausschlussfrist mit eingerechnet werden.

Der Rechtsstreit wurde zur weiteren Bearbeitung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da dort keine Feststellungen zu dem vom Kläger behaupteten Arbeitszeitkonten und dessen Saldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie den offenen Urlaubstagen getroffen wurden.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, PM Nr. 32 vom 20.06.2018)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema