Mindestlohn – arbeitsvertragliche Ausschlussfrist – neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18. September 2018 Az.: 9 AZR 162/18 seine Rechtsprechung zu den vertraglichen Verfallklauseln erweitert:
 Sämtliche Arbeitsverträge, die ab dem 01.01.2015 geschlossen wurden und eine Verfallklausel enthalten, sind daraufhin zu überprüfen, ob sie den Ausschluss des Mindestlohns berücksichtigen. Sollte diese Klausel nicht entsprechend angepasst sein, ist die Verfallklausel unwirksam!

Übliche Verfallklauseln sind so formuliert, dass sämtliche Ansprüche, die nicht in einem gewissen Zeitraum – üblicherweise 3 Monate – geltend gemacht wurden, verfallen. Hierzu zählen beispielsweise Lohnansprüche, Nachtzuschläge, Feiertagszuschläge etc. Hat also ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in diesem Zeitraum nicht angezeigt, dass er noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber hat, waren diese verfallen.

Mit Einführung des Mindestlohngesetzes reicht diese allgemeine Formulierung nicht mehr aus und führt zur Unwirksamkeit dieser vertraglichen Regelung. Für geschlossene Verträge ab dem 01.01.2015 gilt also, dass man bei der Verfallklausel den Mindestlohn ausklammern muss. Diese Rechtsprechung ist absolut konsequent. Führt man einen Mindestlohn ein, so muss er auch Bestand haben und sollte nicht über Verfallklauseln ausgehebelt werden können. 

Der Leitsatz der Entscheidung lautet also wie folgt:

1. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.

2. § 3 Satz 1 MiLoG schränkt die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein.

Gerne beraten wir Sie diesbezüglich und arbeiten mit Ihnen eine Anpassung Ihrer Verträge aus.


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