Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gelten nicht für Vorsatztaten

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Für solche Anprüche bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Bekanntlich besteht die Möglichkeit, durch eine Klausel im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag den Vertragspartner zu zwingen, einen Anspruch kurzfristig anzumelden und gegebenenfalls auch einzuklagen. Ansonsten geht der Anspruch nämlich unter. Er kann dann nicht mehr geltend gemacht und eingeklagt werden.

Eine solche Klausel wird als Ausschlussklausel bezeichnet und dient der Schaffung baldigen Rechtsfriedens im Arbeitsverhältnis. Länger zurück liegende Sachverhalte sollen eben nicht mehr Grundlage einer Auseinandersetzung sein, wenn es etwas zu klären gibt, dann bitte jetzt und nicht erst nach einem Jahr. In Arbeitsverträgen muss die Klausel mindestens drei Monate lang sein, zum Teil gibt es aber auch Fristen von 6 Monaten. In manchen Tarifverträgen existieren aber auch sehr kurze Fristen von lediglich einem Monat.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass eine solche arbeitsvertragliche (nur um diese geht es hier!) Ausschlussklausel aber nicht gilt, wenn eine Partei Ansprüche aus gesetzlicher Vorsatzhaftung herleitet. Wenn etwa die Arbeitnehmerin Schadenersatz verlangt, weil sie behauptet, der Arbeitgeber habe sie tagtäglich sexuell belästigt und beleidigt, so gehen solche Ansprüche eben gerade nicht durch die Ausschlussklausel unter.

Das BAG kommt zu dieser Auffassung durch Auslegung der Klausel. Danach sei davon auszugehen, dass es den Parteien des Arbeitsvertrages vor allem darum gegangen sei, gesetzlich nicht geregelte Fälle nun zu klären. Soweit es aber klare gesetzliche Regelungen gibt, so das BAG, hätten die Vertragsparteien diese nicht ändern wollen.

Im Übrigen hätten die Parteien des Arbeitsvertrages dies auch gar nicht ändern können und dürfen. Denn eine Verkürzung der Verjährung - und darauf läuft eine Ausschlussklausel im Endeffekt ja hinaus - sei bei Ansprüchen aus vorsätzlichem Handeln ohnehin unzulässig, § 202 Abs. 1 BGB, erst recht eine Regelung, durch welche die Vorsatzhaftung dem Schuldner im Voraus erlassen werde, § 276 Abs. 3 BGB.

Die Arbeitnehmerin konnte ihre Ansprüche also auch nach Ablauf der Ausschlussfrist noch geltend machen und einklagen. Ob die Ansprüche begründet waren, ob sich nämlich die Vorwürfe überhaupt belegen ließen, darum ging es dem BAG vorliegend nicht. Dies wird nun das LAG zu entscheiden haben.

Für tarifvertragliche Ausschlussklauseln gilt diese Entscheidung aber ausdrücklich nicht. Daraus wird man wohl schlussfolgern dürfen, dass auch Ansprüche aus vorsätzlichen Taten durch solche tarifvertraglichen Ausschlussklauseln untergehen können.

Es ist also weiterhin Vorsicht geboten. Im Arbeitsrecht können Ansprüche auch schon nach kurzer Zeit untergehen. Ob dies für Sie zutrifft, sollten Sie einen Anwalt fragen.


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