Arbeitszeugnis: Dank für geleistete Arbeit und Wünsche für die Zukunft
- 1 Minuten Lesezeit
Wieder einmal verweigert das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dem Bundesarbeitsgericht die Treue: Das BAG ist der Ansicht, der Dank für die Zusammenarbeit und die Wünsche des Arbeitgebers für die berufliche Zukunft betreffe nicht die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers, also nicht den gesetzlichen Mindestinhalt des Zeugnisses und könnte daher nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Auch handle es sich nicht um ein unzulässiges „Geheimzeichen", wenn eine solche Schlussformulierung fehle (BAG 20.02.2001).
Das LAG (03.11.2010) hingegen meint, der Arbeitgeber sei zur Aufnahme einer solchen „Dankes- und Zukunftsformel" jedenfalls dann verpflichtet, wenn die dem Arbeitnehmer zustehende Beurteilung seiner Leistung und seines Verhaltens deutlich über ein „befriedigend" hinausgeht. Dann nämlich stelle das Fehlen einer solchen Schlussformulierung eine unzulässige Abwertung des Zeugnisses dar. Der Arbeitgeber würde demzufolge dem Gebot nicht entsprechen, dass ein Zeugnis wohlwollend zu gestalten sei.
Bewertung: Der Arbeitnehmer sollte immer prüfen, ob bei seinem Arbeitszeugnis nicht doch Bausteine fehlen. Dies könnte ihn nämlich bei der Bewerberauswahl benachteiligen. Der Arbeitgeber sollte solche Gepflogenheiten bei der Zeugnisausstellung beachten, gerade wenn er mit der Leistung und dem Verhalten zufrieden war.
Frank Langer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Heinz Rechtsanwälte Heidelberg
www.heinz-rae.de
Kontakt: frank.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
Artikel teilen: