ArbG Bonn: Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2

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Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hatte über den Fall eines Azubis zu entscheiden:

Er war seit Oktober 2019 in einem regionalen Krankenhaus als Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Das Krankenhaus kündigte das Ausbildungsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 01.12.2021 fristlos, weil der Azubi u.a. in dem Testzentrum des Krankenhauses seine Maske unter die Nase zog und auf eine Anweisung des Geschäftsführers, seine Maske ordnungsgemäß zu tragen, nicht sogleich reagierte. Der Azubi erhob Kündigungsschutzklage und begehrte Annahmeverzugslohn für den Zeitraum ab Dezember 2021. Vor allem interessant: Der Azubi war im Fall des Arbeitsgerichtes Bonn nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft oder hiervon genesen

Man mag das kleine Machtspiel um die Maske (hoffentlich) belächlen können, das in diesem Fall mangels Abmahnung zu Gunsten des Azubis ausging. Das Arbeitsgericht wurde jedoch deutlich, was die Nachweisvorlage angeht:

Im Hinblick die - hier fehlende - Vorlage eines Impf- bzw. Genesenennachweises unterscheidet die gesetzliche Regelung in § 20a Abs. 2 und Abs. 3 IfSG danach, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigt war oder erst danach neu eingetreten ist. Nur für ab dem 16.03.2022 neu eintretende Arbeitnehmer ist in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot enthalten. Für die bereits vorher beschäftigten Arbeitnehmer, welche dem Einrichtungsleiter keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, besteht hingegen lediglich eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt.

Dieses kann zwar im Wege einer ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Da der Azubi bereits vor dem 15.03.2022 bei der Beklagten beschäftigt war und ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ihn nicht vorlag, war die Beklagte auch über den 15.03.2022 hinaus verpflichtet, dem Kläger Annahmeverzugslohn zu zahlen. 

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