Architekt muss Mängel verhindern

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Der Fall

Der Bauherr nimmt den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung bei der Errichtung von Doppelhäusern auf Schadenersatz in Höhe von ca. 64.000 € in Anspruch. Das Bauunternehmen hatte den Ringanker falsch eingebaut, die Mangelbeseitigung aber wegen Verzugs des Bauherrn mit Abschlagszahlungen verweigert. Zudem waren wegen fehlenden Witterungsschutzes Feuchtigkeitsschäden am Dachstuhl eingetreten. Der Architekt wurde zu Schadenersatz in Höhe von ca. 23.500 € verurteilt. Er geht in Berufung und wendet ein, seine Mängelrüge gegenüber dem Bauunternehmen hätte genügt.

Die Entscheidung

Das OLG hat die Berufung mit Beschluss gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen. Der mit Bauplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt musste bei der Ausführung schwieriger und gefahrenträchtiger Arbeiten auf der Baustelle anwesend sein und die mangelfreie Ausführung überwachen. Durch seine Anwesenheit sowie die Anweisung und Anleitung der ausführenden Handwerker hatte er für die mangelfreie Ausführung Sorge zu tragen; ungenügend ist es demgegenüber, bereits entstandene Mängel festzustellen und auf deren Beseitigung zu dringen. Die verweigerte Mangelbeseitigung durch das Bauunternehmen wird dem Architekten nicht angelastet.

Er wäre aber verpflichtet gewesen, zum einen den fehlerhaften Einbau des Ringankers durch Anwesenheit auf der Baustelle und Anleitung des Bauunternehmens von vornherein zu verhindern, zum anderen, den aufgetretenen Mangel unmittelbar nach seinem Entstehen zu bemerken und zu rügen sowie den Aufbau des Dachstuhls auf das fehlerhaft errichtete Obergeschoss-Mauerwerk mit Ringanker durch Verhängung eines Baustopps zu verhindern. Zudem haftet der Architekt für Feuchtigkeitsschaden, auch wenn der Bauherr in der Planungsphase geäußert hat, dass er aus Kostengründen einen Witterungsschutz verzichten wollte. Wenn dieser aber, weil die Konstruktion des Dachstuhls längere Zeit ungeschützt der Witterung ausgesetzt war, objektiv erforderlich wurde, hätte der bauüberwachende Architekt den Bauherrn pflichtgemäß darauf hinweisen müssen, dass ein Witterungsschutz zur Vermeidung von Schäden unbedingt erforderlich war. – Im Ergebnis fordert die Rechtsprechung, dass der Architekt das Baugeschehen aktiv leitet.

(OLG Celle, Beschluss vom 28. September 2016 – Az.: 7 U 77/16)



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