Architektenhaftpflicht: Haftungsfalle Baufeuchtigkeit

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Bei der Errichtung einer diffusionsdicht ausgeführten Holzbaukonstruktion muss der bauüberwachende Architekt die Baufeuchte messen, da er bei Verletzung seiner Überwachungspflichten haftbar gemacht werden kann. 

Insbesondere in der Leistungsphase 8 ist das Nichtbeachten dieser Pflichten oft Grund für die Haftung des Architekten. 

Ein Fall des OLG Koblenz (Urteil vom 15.06.2018 – 6 U 467/17; BGH, Beschluss vom 21.01.2021 – VII ZR 140/18) illustriert, dass bei einem Feuchtigkeitsschaden in einem Mehrfamilienhaus der Architekt mangels ausreichender Überwachung und spezifischer Feuchtigkeitsmessungen zur Verantwortung gezogen wurde. Es wird betont, dass neben visuellen Überprüfungen auch gezielte Messungen der Holzfeuchte und eine kontrollierte Trocknung essentiell sind. 

Das Oberlandesgericht Koblenz hat folgende Auffassung vertreten : Der Architekt habe sowohl im Rahmen der Ersterrichtung als auch während der ersten Sanierungsmaßnahmen die Bauarbeiten nicht hinreichend überwacht. Erforderlich gewesen wäre, dass der Architekt eine Überprüfung der Holzfeuchte in der Dachkonstruktion durch Vornahme von Messungen vorgenommen hätte. Überprüfungen visueller Art oder mit der Hand reichten nicht aus. Insbesondere auch im Zuge der ersten Sanierungsarbeiten hätte eine kontrollierte Trocknung der Holzkonstruktion sowie entsprechende Feuchtigkeitsmessungen vor Verschließen der Holzkonstruktion stattfinden müssen.

Zudem gehört ein Feuchtigkeitsmessgerät zur Standardausrüstung eines bauüberwachenden Architekten, der auch die Holzfeuchte von Baustoffen überprüfen muss.

Über die allgemeine Bauüberwachung hinaus soll der Architekt je nach Risiko und Relevanz der Bauleistung einen angemessenen Überwachungsgrad sicherstellen, besonders bei kritischen Baumaßnahmen oder Gefahrenquellen. Dabei ist nicht die ständige Anwesenheit gefordert, sondern eine situationsgerechte Kontrolle zur Sicherstellung eines mangelfreien Werks.

Wichtige und kritische Baumaßnahmen oder typischen Gefahrenquellen sind dagegen besonders intensiv zu überwachen. Hier ist eine zeitnahe Kontrolle notwendig, um bei Auffälligkeiten schnell reagieren zu können. 


Dies gilt unter anderem für folgende Teilbereiche:


  • Abbruch-, Aushub- und Unterfangungsarbeiten,
  • Gründungs-, Abdichtungs- und Isolierarbeiten,
  • die Ausführung von Abwasserleitungen,
  • die Errichtung einer nicht durchlüfteten Dachkonstruktion,
  • Wärmedämmverbundsysteme,
  • Sonderkonstruktionen sowie
  • Umbau- und Sanierungsarbeiten bei Altbauten.


Erhöhte Aufmerksamkeit ist auch geboten, wenn es während der unterschiedlichen Bauphasen Hinweise auf mögliche Mängel gibt oder wenn es bei einem der Handwerker offensichtlich an Sachkunde oder Zuverlässigkeit mangelt.


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Foto(s): Siegfried Reulein


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