Arzt in Weiterbildung: Befristung nur mit konkreter Planung wirksam

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Arbeitgeber sind oft an einer Befristung von Arbeitsverträgen interessiert; die Befristung ist jedoch gesetzlich nur eingeschränkt zulässig. Bis zu 2 Jahren kann grundsätzlich ohne sachlichen Grund befristet werden. Befristungen über 2 Jahre hinaus bedürfen eines Sachgrundes.

Eine Sonderregelung findet sich im Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung. Danach liegt ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrages vor

„... wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient.“

Von dieser Befristungsregelung wird in der Praxis rege Gebrauch gemacht. Oft endet die Befristung aber auch – und wird seitens des Arbeitsgebers nicht verlängert – obwohl die Weiterbildung nicht abgeschlossen ist.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden (Aktenzeichen 1 Sa 5/15), dass eine Befristung nach dem vorgenannten Gesetz zum Zwecke der Weiterbildung nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung eine Weiterbildungsplanung erstellt,

„die zeitlich und inhaltlich auf die konkrete Weiterbildung zugeschnitten sei. Nur unter dieser Voraussetzung diene die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung.“

Wurde eine solche Planung nicht erstellt, ist die Befristung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ist dann unbefristet.

Für Arbeitgeber ist darauf hinzuweisen, dass das LAG auch entscheiden hat, „die Weiterbildungsplanung müsse zwar nicht Inhalt der (schriftlichen) Befristungsabrede sein; sie müsse aber objektiv vorliegen und im Prozess dargelegt werden.“

Dennoch ist zu empfehlen, eine Weiterbildungsplanung schriftlich zu erstellen und zu dokumentieren, dass dies vor Abschluss des Vertrages erfolgt ist. Bestandteil des Vertrages muss sie aber nicht werden.

Für Ärzte mit auslaufenden Weiterbildungsverträgen bietet sich hier die Möglichkeit, ggf. auf einen unbefristeten Vertrag zu bestehen und dies klageweise geltend zu machen. Die so genannte Entfristungsklage muss aber innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf der Befristung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Ob die Rechtsprechung des LAG Bestand haben wird, ist also nicht klar. Dennoch sollten die Arbeitgeber vorsorglich bei Neuabschluss von Verträgen daran halten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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