Arzthaftungsrecht in der Praxis: Ansprüche im Todesfall

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ansprüche im Todesfall

Im Todesfall nach Behandlungsfehlern bestehen einige Besonderheiten. So sind auch die Beerdigungskosten als Schadensposition in Ansatz zu bringen. Daneben haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Schadens, der ihnen durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Der gesetzliche Unterhalt umfasst die wirtschaftliche Unterstützung (Barunterhalt) und die persönliche Betreuung (Haushaltsführung, Erziehung) des Unterhaltsberechtigten.

Schadensersatz ist längstens für die „mutmaßliche Dauer“ des Lebens des Unterhaltsverpflichteten zu leisten, wobei die Hinterbliebenen zwischen einer Rente und – bei wichtigem Grund – einer Kapitalzahlung wählen können. Keinen Unterhaltsanspruch haben – im Gegensatz zu Ehegatten untereinander und Verwandten in gerader Linie – Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und Stiefkinder gegen den Ehepartner des leiblichen Elternteils.

Beim Tod des Alleinverdieners stellt sich die Schadensberechnung in der Praxis und Rechtsprechung wie folgt dar: Vom Nettoeinkommen des Getöteten werden die sogenannten fixen Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Strom, Heizung, Massenmedien, einzelne Versicherung u.a.m.) in Abzug gebracht. Vom verbleibenden Betrag werden die Unterhaltsquoten der Hinterbliebenen ermittelt. Sind dies beispielsweise die Ehefrau und zwei Kinder, dann betragen die Quoten für die Witwe 35 Prozent und für die Kinder jeweils 15 Prozent. Den jeweiligen Unterhaltsquoten sind wiederum die fixen Kosten der Haushaltsführung hinzuzurechnen, bevor etwaige Hinterbliebenenrenten abgezogen werden. Beim Tod des Haushaltsführenden oder wenn beide Ehegatten erwerbstätig waren, sind der Berechnung des Schadensersatzes wegen entgangenen Unterhalts teilweise abweichende Faktoren zugrunde zu legen.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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