Arzthaftungsrecht in der Praxis: Arten von Behandlungsfehlern

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Unter dem Begriff „ärztlicher Kunstfehler“ sind insbesondere Diagnose-, Therapie- und Organisationsfehler sowie Überwachungsverschulden und mangelnde Aufklärung in verschiedenen Bereichen zu verstehen.

Der Arzt muss schuldhaft, d. h. vorsätzlich (das kann in der Regel ausgeschlossen werden) oder fahrlässig durch seine Behandlung oder dadurch, dass er etwas Erforderliches unterlassen hat, die Beeinträchtigung der Gesundheit oder des körperlichen Wohlbefindens des Patienten verursacht haben. Unter Fahrlässigkeit versteht das Gesetz die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt handelt es sich um einen objektiven, typisierten Maßstab dafür, ob die gebotene Sorgfalt eingehalten worden ist, sind die ärztlichen Kunstregeln. Diese ändern sich mit den Fortschritten in der Medizin. In der Regel liegt somit eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, wenn der Arzt gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der ärztlichen Wissenschaft verstößt. Die Mediziner selbst bestimmen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

Bis zum Frühjahr 2000 sind in Deutschland weit über eintausend Leitlinien von der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaft erarbeitet worden. Diese wurden im Internet und zum Teil in wissenschaftlichen Zeitschriften publiziert. Diese Leitlinien gewinnen auch bei den Juristen eine immer größere Bedeutung. Bei von diesen Leitlinien abweichenden Verhalten ist unter Umständen eine ausdrückliche Rechtfertigung der Ärzte notwendig.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Standard guter ärztlicher Behandlung unterschritten wird. Standard in der Medizin repräsentiert den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in Erprobung bewährt hat.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechtes. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus, als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen, als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen, sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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