Arzthaftungsrecht: Die richtige Taktik bei ärztlichen Behandlungsfehlern
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Der Weg zu ihrem Recht
Wenn Sie keine eigene Klärung mit dem Arzt finden konnten, helfen wir Ihnen. Hierzu halten wir für Sie eine Schweigepflichtsentbindungserklärung und Fragebögen zum Behandlungsverlauf, Höhe des entstandenen Schadens und von Folgekosten sowie für einen eventuellen fiktiv zu berechnenden Haushaltsführungsschaden bereit. Mehr müssen Sie nicht tun - den Rest erledigen wir für Sie. Professionell, zielstrebig und ohne Verzögerung.
Patientenakte, Röntgenbilder, Laborbefunde – Einsicht in ihre Patientenakten
Wir fordern als erstes eine Kopie Ihrer Patientenakte mit allen Röntgenbildern, OP-Berichten oder Laborbefunden an. Dabei können wir uns auf § 630g BGB berufen, wonach Ärzte verpflichtet sind, unverzüglich Einsicht in die vollständige Akte gewähren. Ärzte müssen genau notieren, wie Sie behandelt und welche Untersuchungen und Therapien konkret veranlasst wurden. In der Patientenakte befinden sich auch wichtige weitere Dokumente, nämlich Röntgenbilder, Laborwerte, Operationsberichte und Briefe von überweisenden Kollegen. Dadurch können wir beweisen, welche Untersuchungen und Therapien der Arzt veranlasst hat – und welche nicht.
Tatsachen für Kunstfehler sammeln und sichern
Vor Gericht helfen genaue Schilderungen und substantiierte Darlegungen von dem, was genau passiert ist. Schreiben Sie so früh wie möglich Gedächtnisprotokolle, damit keine Einzelheiten im Laufe der Zeit vergessen werden:
Welche Ärzte haben was mit Ihnen besprochen? Wann und wo ist das genau geschehen? Welcher Chirurg hat operiert, welcher Anästhesist war für die Narkose verantwortlich? Wann, wo und wie fanden welche Untersuchungen statt? Was waren die konkreten Empfehlunhgen und Beratungen? Wie erfolgte die Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen? Schreiben Sie sich auch Namen und Adressen von anderen Patienten auf, die später als Zeugen benannt werden können.
Schmerzensgeld und Schadenersatz – Höhe berechnen und verhandeln
Die Höhe von Schmerzensgeld und Schadenersatz müssen wir mit Arzt, Krankenhaus und deren Versicherer aushandeln. Wir bieten Ihnen eine erste Einschätzung ihres Falls kostenlos an.
Verjährungsfristen kontrollieren und hemmen
Ansprüche verjähren mit einer Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt erst, wenn Sie vermuten oder erfahren, dass ein Behandlungsfehler entstanden ist. Das kann auch Jahre nach der Behandlung sein. Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, während ein Schlichtungsverfahren bei der Ärztekammer anhängig ist. Über andere Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen werden wir Sie beraten und die nötigen Vereinbarungen treffen oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen in die Wege leiten.
Klare Vorteile für Sie:
1. Fallbearbeitung durch kompetente Rechtsanwälte auf dem speziellen Rechtsgebiet des Medizinrechts - Immer nur an der Seite der Patienten.
2. Höchst mögliches Schmerzensgeld, Ersatz ihrer Folgekosten einschließlich Verdienstausfall, Unterhaltsschaden, Hinterbliebenengeld und Haushaltshilfe im Fall der Fälle.
3. Wir sind bundesweit für Sie tätig.
4. Unverzügliche persönliche Terminsvergabe sowie Hausbesuche, wenn sie erforderlich sind.
5. Kostenlose und unverbindliche Beratung - gern auch direkt am Telefon oder per Videokonferenz (vOffice von RA-Micro), Rückruf innerhalb eines Tages garantiert.
6. Sachkenntnis und Erfahrung auch bei Unfällen mit Personenschäden.
7. Gleichzeitige Unterstützung bei sozialen Absicherungen durch Erwerbsminderungsrente, Unfallrente, Versorgungskrankengeld, Teilhabe am Arbeitsleben und Schwerbehinderung.
8. Die Rechtsschutz-Versicherung zahlt alle Kosten - Anwalt, Gericht, Sachverständige. Es muss nur das Allgemeine Zivilrecht versichert sein. Das ist regelmäßig das Standardmodul ihrer Versicherung. Aber auch ohne Rechtsschutzversicherung gilt: Bei gegnerischer Alleinschuld entstehen Ihnen keine Anwaltskosten.
9. Regelmäßige Kooperation mit anerkannten Sachverständigen, Fachärzten und klinischem Personal.
Kanzlei für Patienten
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Arzthaftungsrecht und Medizinisches Sozialrecht
Wir führen nur Mandate mit medizinischem Bezug. Als Patientenanwälte vertreten wir ausschließlich Patienten.
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