Arzthaftungsrecht in der Praxis: Erneuter Prozesserfolg vor dem Landgericht Dresden!

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Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im Nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage sind im Übrigen mehrere Hundert weitere Prozesserfolge zu entnehmen.

Landgericht Dresden

Fehlerhafte Implantation einer Arthrorise Schraube bei Osteomyelitis, LG Dresden, Az.: 6 O 1390/16

Chronologie:

Die Klägerin litt unter einem juvenilen Knick-Senk-Fuß und Schmerzen im linken Kniegelenk. Im Krankenhaus der Beklagten wurde ihr daher in 2013 eine Sinus-Tarsi-Schraube implantiert. Postoperativ verschlimmerten sich ihre Beschwerden indes. Es entwickelte sich ein Druckgeschwür, mehrere Folgebehandlungen waren erforderlich. Auch heute noch leidet die Klägerin unter einer eingeschränkten Belastungsfähigkeit des Fußes.

Verfahren:

Das Landgericht Dresden hat den Vorfall mittels eines Gutachters für Orthopädie und Unfallchirurgie hinterfragen lassen. Dieser konstatierte unter anderem, dass Alternativen zu der vorgenommenen Operation bestanden hätten. Hierüber ist die Klägerin offensichtlich nicht ausreichend informiert worden. Das Gericht hat den Parteien daraufhin einen Vergleich im deutlich vierstelligen Eurobereich vorgeschlagen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Im vorliegenden Fall sprechen versierte orthopädische Gutachter, wie etwa Prof. Jerosch, Neuss, von einer „relativen“ Operationsindikation. Mit anderen Worten: So etwas kann man machen, muss es aber nicht. Wenn aber derart vorgegangen wird, muss der betroffene Patient auch entsprechend hierüber aufgeklärt werden, stellt Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, fest.



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