Arzthaftungsrecht in der Praxis: Erneuter Prozesserfolg vor dem Landgericht Stendal!

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Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage sind im Übrigen mehrere hundert weitere Prozesserfolge zu entnehmen.

Landgericht Stendal 

Nicht indizierte Nukleoplastie BWK 12/LWK 1, links nach Osteochondrose, LG Stendal, Az.: 21 O 11/16

Chronologie:

Der Kläger begab sich aufgrund von Rückenschmerzen in die Klinik der Beklagten. Es zeigte sich eine Osteochondrose in BWK 11/12 mit Spinalkanalstenose und Foraminalstenose linksseitig. In der Folge ist der Kläger mehrfach operiert worden, litt aber nachfolgend weiterhin an Schmerzen. Ein eingeholtes orthopädisch-unfallchirurgisches Fachgutachten konstatierte daraufhin, dass die vorgenommenen Operationen nicht indiziert gewesen seien.

Verfahren:

Das Landgericht Stendal hat aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage darauf verzichtet, ein weiteres fachmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und schlug den Parteien einen Vergleich im oberen vierstelligen Eurobereich vor, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Grundsätzlich holen Gerichte in Arzthaftungsprozessen fachmedizinische Gutachten ein. Vorgerichtlich eingeholte Gutachten werden nur als sogenannte Parteigutachten angesehen und das Gericht möchte selber „Herr des Verfahrens“ bleiben und Einfluss auf die Auswahl medizinischen Sachverständigen haben, die ein Gutachten erstellen, im Übrigen ist die Einholung der Gutachten durch die Gerichte auch prozessual notwendig. Ob das eine größere Objektivität darstellt, mag dahingestellt bleiben. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, so wie hier, verzichten Gerichte jedoch auf Involvierung weiterer Sachverständiger, insbesondere dann, wenn bei beiden Parteien eine Vergleichsbereitschaft erkennbar ist, wie in der vorliegenden Angelegenheit, stellt Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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