Arzthaftungsrecht in der Praxis: Regulierungsverweigerungen von Versicherern führen zu Verfahren

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor:

Landgericht Duisburg

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Geburtsschaden:

Tetraparese, Zerebralsklerose, körperliche u. geistige Schwerstbehinderung nach Zwillingsgeburt, 8 Mio. Euro, LG Duisburg, Az. 13 O 48/12

Chronologie:

Bei den Klägerinnen handelt es sich um die Krankenkasse und Pflegekasse des geschädigten Kindes. Die Mutter trug 2008 ihre zweite Schwangerschaft aus. Es handelte sich um eine Zwillingsgeburt. Vor der Entbindung wies eines der Zwillinge ein pathologisches CTG auf. Es wurde durch die Beklagte zu 1) eine eilige Sectio angeordnet. Eine chronische intrauterine Hypoxämie ließ sich nicht verhindern. Hierdurch ist das Kind körperlich und geistig schwer behindert und umfassend pflegebedürftig.

Verfahren:

Insgesamt haben drei Gutachter jeweils mehrere grobe Behandlungsfehler konstatiert. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bemängelte u. a. die zu späte Indikation zur Entbindung. Diese sei unverständlich gewesen und es habe hierfür keinen nachvollziehbaren Grund gegeben. Auch sei dieser Fehler als „grober Fehler“ zu bewerten. Die beim Kind durch die Sauerstoffunterversorgung eingetretenen schwerwiegenden Schäden seien auch kausal auf diesen Fehler zurückzuführen. Zudem sei eine Kontrolluntersuchung in der Praxis des Beklagten zu 2) fehlerhaft gewesen. Das Gericht hat daraufhin die Beklagten dem Grunde nach verurteilt, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die den Klägerinnen entstanden sind und entstehen werden.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Die Kosten für den Pflegeaufwand des schwer geschädigten Kindes und damit der Gesamtschadenaufwand für Vergangenheit und Zukunft liegt im Bereich von 8 Millionen Euro. Es ist bei dem Kind trotz der schweren Schädigungen von einer normalen Lebenserwartung auszugehen, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D. C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechtes. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus, als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen, als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel Fachanwalt für Medizinrecht tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen, sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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