Arzthaftungsrecht in der Praxis: Therapiefehler

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Therapiefehler als Behandlungsfehler

Fehler liegen vor, wenn mit der Therapie oder ihrem Unterlassen gegen anerkannte und gesicherte medizinische Standards verstoßen wird. Im Grundsatz ist die Wahl der richtigen Therapiemethode primär Sache des Arztes, dem ein weites, freies Ermessen eingeräumt wird. Der Arzt muss unter verschiedenen in Heilungsaussichten sowie Eingriffsbelastung und Schadensrisiken im Wesentlichen gleichwertigen bewährten Therapiemethoden frei entscheiden können. Weichen die Therapiealternativen jedoch in Belastung, Risiken etc. ab oder wendet der Arzt eine Therapiemethode an, die durch gesicherte medizinische Erkenntnisse überholt ist, kann je nach Sachlage ein Behandlungsfehler vorliegen. Dasselbe gilt für Methoden, die sich noch in der Erprobung befinden und daher vom Arzt spezielle Vorkenntnisse und Erfahrungen verlangen.

Selten, aber dennoch häufiger als an sich vorstellbar, sind offensichtliche und zumeist unerklärliche Fehler von operierenden Ärzten. Vergessene Tupfer, in der Bauchhöhle zurückgelassenes Operationsbesteck oder die Verwechslung des Meniskus des rechten mit dem Meniskus des linken Beines seien beispielhaft genannt.

Besonders tragisch sind die Fälle, in denen es zu lebensbedrohlichen Folgen für den Patienten kommt. Spektakulärer Fall in der jüngsten Vergangenheit war die in sämtlichen Medien publizierte Verwechslung des rechten mit dem linken Lungenflügel eines Patienten in einem Kasseler Krankenhaus. Glücklicherweise handelt es sich dabei um nur äußerst selten vorkommende Einzelfälle.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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