Arzthaftungsrecht in der Praxis: Verjährung

  • 2 Minuten Lesezeit

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Verjährung

Seit der Schuldrechtsmodernisierung verjähren Schmerzensgeldansprüche nach den regelmäßigen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB und somit nach 3 Jahren.

Beginn der Verjährung ist das Ende des Jahres, in dem die den Anspruch begründenden Voraussetzungen erfüllt worden sind und der Geschädigte davon sowie von der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat. Bei Arzthaftungsfällen kann statt auf die Kenntnis des Geschädigten auf die seines gesetzlichen Vertreters abzustellen sein.

Ungeachtet der Kenntnis des Geschädigten gibt es allerdings absolute Maximalfristen, nach deren Verstreichen der Anspruch verjährt ist:

  • regelmäßig nach 10 Jahren
  • bei Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper nach 30 Jahren

Allerdings ist es möglich, dass die Verjährung unterbrochen bzw. gehemmt wird. Dies kann sich schon aus der Art der Schädigung ergeben, nämlich dann, wenn bei einer Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung der oder die Geschädigte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schädiger lebt.

Ferner kann die Verjährung durch Klageerhebung auf Ersatz des immateriellen Schadens gehemmt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Geltendmachung des Schadens lediglich als Anhang eines Strafverfahrens gegen den Schädiger erfolgt.

Neben der Hemmung der Verjährung kann es auch zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist kommen, wen es zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten zu einem Schuldanerkenntnis kommt.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Dirk Christoph Ciper LL.M.

Beiträge zum Thema