Arzthaftungsrecht in der Praxis: viel beachteter Prozesserfolg vor dem Landgericht München II

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess sind wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im Nachfolgenden einen viel beachteten Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. mit über 3.000 Ansichten auf der Homepage vor:

Landgericht München II

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Fehlerhaftes operatives Einlegen eines TVT-Bandes bei Blasenverschlussschwäche, LG München II, Az. 1 O 5253/10

Chronologie:

Bei der Klägerin kam es in einer Münchener Klinik im Rahmen einer Blasenoperation zu einem fehlerhaften Einsatz eines TVT-Bandes. Hierdurch traten erhebliche Gesundheitsbeschwerden ein, die auch noch anhalten. Da die Haftpflichtversicherung der Klinik außergerichtlich keine Regulierung vornehmen wollte, rieten Ciper & Coll. der Mandantin zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme an, die zu einem erfolgreichen Abschluss führte.

Verfahren:

Das Landgericht München II hat ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die fehlerhafte Lage des TVT-Bandes als solches nicht behandlungsfehlerhaft sei. Zu beanstanden ist aber, dass der Operateur die fehlerhafte Lage intraoperativ nicht erkannt und korrigiert hat. Das Gericht schlug den Parteien sodann einen Vergleich vor, nachdem die Klägerin eine pauschale Entschädigung im deutlich fünfstelligen Eurobereich erhalten solle. Diesen Vergleichsvorschlag nahmen beide Parteien an.

Anmerkungen:

Wird gutachterlich festgestellt, dass eine medizinische Behandlung nicht lege artis war, bietet sich in der Regel ein Vergleich an, um eine unnötige zeitaufreibende weitere Beweisaufnahme zu vermeiden. Gerade in Arzthaftungsprozessen, in denen es nicht um Millionenbeträge geht, ist der Haftpflichtversicherer durch die gerichtliche Inanspruchnahme tatsächlich häufiger dazu bereit, zu regulieren. Ob es zu dem Gerichtsverfahren allerdings überhaupt kommen musste, sei dahingestellt



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