Arzthaftungsrecht - wer hat was zu beweisen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Arzthaftungsprozess trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast. Er hat also die Pflichtverletzung des behandelnden Arztes (den Behandlungsfehler), den bei ihm eingetretenen Schaden, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den erlittenen Schaden sowie das Verschulden des Arztes darzulegen und im Bestreitensfall auch zu beweisen. Insbesondere der Beweis einer Ursächlichkeit (Kausalität) zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden bereitet in der Praxis größte Schwierigkeiten.

Dem Patienten stehen in besonderen Fällen jedoch Beweiserleichterungen zur Seite. Insbesondere für den Fall, dass es sich bei der Pflichtverletzung des Arztes um einen groben Behandlungsfehler handelt, gilt zugunsten des Patienten eine Umkehr der Beweislast in der Weise, dass nunmehr der Arzt die Beweislast dafür trägt, dass Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nicht ursächlich miteinander verknüpft sind. In Fällen grober Behandlungsfehler muss also der behandelnde Arzt beweisen, dass der eingetretene Schaden auch ohne den Behandlungsfehler eingetreten wäre. Ein grober Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn ein Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiv-medizinischer Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Beweislasterleichterungen zugunsten des Patienten kommen auch bei Verletzungen der Dokumentationspflicht in Betracht, indem der behandelnde Arzt die ihm obliegende Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Behandlungsschritte und deren Verlauf verletzt hat.

Besonderer Anknüpfungspunkt für die Geltendmachung von Patientenansprüchen können Aufklärungsfehler sein. Da jeder die menschliche Integrität berührende Eingriff und somit auch der ärztliche Eingriff eine Körperverletzung darstellt, erfordert der ärztliche Eingriff die Einwilligung des Patienten, die wirksam nur auf der Grundlage ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten über Art und typische Risiken des Eingriffs gegeben werden kann. Richtiger Zeitpunkt, notwendiger Inhalt und typische Fehlerquellen bei der Patientenaufklärung sind Gegenstand umfänglicher Rechtsprechung, deren Darstellung den hier verfügbaren Rahmen sprengen würde.

Ihr Anwalt prüft für Sie, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen ordnungsgemäßer Patientenaufklärung erfüllt sind oder bereits mangels hinreichender Aufklärung Ersatzansprüche begründet sein können.

Michael Timpf

Rechtsanwalt

www.arzthaftung24.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Timpf

Beiträge zum Thema